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PolAwhDAbkÄndAbkG BE 1994 Landesnorm Berlin Abschnitt I Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärte

Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Vom 22. November 19941 Zum 1

3.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom

  1. November 19941 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom
  2. November 19941 02.12.1994 Eingangsformel 02.12.1994 Artikel I 02.12.1994 Artikel II 02.12.1994 Artikel III 02.12.1994 Anlage - Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie 02.12.1994 Abschnitt I 02.12.1994 Abschnitt II 02.12.1994 Abschnitt III - Übergangsregelungen 02.12.1994 Abschnitt IV - Inkrafttreten und Dauer 02.12.1994 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: zur Einzelansicht Eingangsformel Artikel I Dem am
  3. November 1991 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. zur Einzelansicht Artikel I Artikel II In Artikel I des Gesetzes zu dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom
  4. November 1972 (GVBl. S. 2091), geändert durch Gesetz vom
  5. Dezember 1987 (GVBl. S. 2730), wird Absatz 2 gestrichen. zur Einzelansicht Artikel II Artikel III Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. zur Einzelansicht Artikel III Anlage Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, das Land Thüringen schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen. Abschnitt I Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom
  6. April 1972 (GMBl. 1973 S. 165) bei. Abschnitt II [Änderungsanweisungen zum Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom
  7. April 1972.] Abschnitt III Übergangsregelungen
  8. Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 können für die Übergangszeit von 10 Jahren für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes der Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen zugelassen werden.
  9. Abweichend von Artikel 16 Abs. 4 in der Fassung des Abschnitts II dieses Abkommens tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzbedarf.
  10. Bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich haben die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bei Abstimmungen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Satz 4 des Abkommens je eine Stimme. Abschnitt IV Inkrafttreten und Dauer
  11. Die Frist des Artikels 20 Abs. 1 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens erneut zu laufen.
  12. Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom
  13. Januar 1992 in Kraft.
  14. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.

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