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WasBTPOfflG BE Landesnorm Berlin Gesetz für die vollständige Offenlegung von Geheimverträgen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 4.

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Gesetz für die vollständige Offenlegung von Geheimverträgen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe Vom 4. März 2011 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz für die vollständige Offenlegung von Geheimverträgen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom

  1. März 2011 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz für die vollständige Offenlegung von Geheimverträgen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom
  2. März 2011 13.03.2011 Eingangsformel 13.03.2011 § 1 - Offenlegungspflicht 13.03.2011 § 2 - Bekanntmachungen 13.03.2011 § 3 - Zustimmungs- und Prüfungspflicht 13.03.2011 § 4 - Unwirksamkeit 13.03.2011 § 5 - Inkrafttreten 13.03.2011 Das Volk des Landes Berlin hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Offenlegungspflicht

(1)Alle Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden, die im Zusammenhang mit der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe stehen und zwischen dem Land Berlin und den privaten Anteilseignern geschlossen worden sind, sind gemäß § 2 dieses Gesetzes vorbehaltlos offen zu legen. Satz 1 wie die folgenden Rechtsvorschriften gelten auch für zukünftige Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden.
(2)Von der Offenlegung ausgenommen sind personenspezifische Daten natürlicher Personen.
(3)Das Vorliegen des Ausnahmevorbehalts des Absatzes 2 wird vom Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit festgestellt. Er ist berechtigt, die entsprechenden Daten zu schwärzen.

§ 1

§ 2 Bekanntmachungen Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden im Amtsblatt für Berlin. Zusätzlich sind die Dokumente des Satzes 1 auf dem Eingangsportal des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Satz 1 und 2 gelten für bereits abgeschlossene Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden entsprechend.

§ 2

§ 3 Zustimmungs- und Prüfungspflicht Alle Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden gemäß § 1 dieses Gesetzes sowie Änderungen bereits bestehender Verträge, die den Haushalt Berlins auch hinsichtlich möglicher zukünftiger Folgen im weitestgehenden Sinne berühren könnten, bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin. Bestehende Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden bedürfen einer eingehenden, öffentlichen Prüfung und öffentlichen Aussprache durch das Abgeordnetenhaus unter Hinzuziehung von unabhängigen Sachverständigen. Für die Prüfung der Verträge ist dem Abgeordnetenhaus eine Frist von mindestens sechs Monaten einzuräumen.

§ 3

§ 4 Unwirksamkeit Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden, die nicht im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen und offen gelegt wurden, sind unwirksam. Bestehende Verträge sind unwirksam, wenn sie innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht offen gelegt werden.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.