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Artikel 5 RdFunkÄndStVtr19G BE Landesnorm Berlin - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertr

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Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 2. Juni 2016 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom

  1. Juni 2016 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
  2. Juni 2016 16.06.2016 Eingangsformel 16.06.2016 § 1 - Zustimmung zu dem Staatsvertrag 16.06.2016 § 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16.06.2016 Anlage - Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 16.06.2016 Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 01.10.2016 Artikel 2 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages 01.10.2016 Artikel 3 - Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages 01.10.2016 Artikel 4 - Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages 01.01.2017 Artikel 5 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages 01.10.2016 Artikel 6 - Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 16.06.2016 Protokoll 16.06.2016 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag Dem am

  1. und
  2. Dezember 2015 unterzeichneten Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 1§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2)Dieses Gesetz tritt am
  1. Oktober 2016 außer Kraft, falls der Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis spätestens
  2. Oktober 2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.

§ 2

Anlage zu § 1 Satz 2 Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages [Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 9. bis 28. September 2015.]

Artikel 1Artikel 2 Änderung des ZDF-Staatsvertrages [Änderungsanweisung zu § 30 Abs.

3 des ZDF-Staatsvertrages vom

  1. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
  2. Juni 2015.]

Artikel 2

Artikel 3 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages [Änderungsanweisung zu § 30 Abs. 3 des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom

  1. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
  2. bis
  3. Dezember 2010.]

Artikel 3

Artikel 4 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages [Änderungsanweisungen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember.]

Artikel 4

Artikel 5 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages [Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom

  1. bis
  2. September 2002, zuletzt geändert durch den Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
  3. Oktober bis
  4. November 2009.]

Artikel 5Artikel 6 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänderten Staatsverträge ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am
  1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum
  2. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum
  3. September 2016 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 6Protokoll Protokollerklärung aller Länder zu § 11e Abs.

3 des Rundfunkstaatsvertrages

  1. Die Länder erkennen die Fortschritte hinsichtlich ausgewogener Vertragsbedingungen zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und den Film- und Fernsehproduktionsunternehmen sowie den Urhebern und Urheberinnen und Leistungsschutzberechtigten an, die in den letzten Jahren durch Vereinbarungen der Partner erreicht wurden. Sie gehen davon aus, dass dieser Prozess fortgesetzt und in diesem Rahmen unter anderem die Verwertungsrechte angesichts der erweiterten Verbreitungsmöglichkeiten angemessen zwischen den Vertragspartnern aufgeteilt und angemessene Lizenzvergütungen vereinbart werden.
  2. Die Länder erwarten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, dass sie die von ihnen bei der KEF angemeldeten und von der KEF anerkannten Mittel für die Kategorie Programmaufwand auch für diesen Zweck einsetzen, wobei auch gesellschaftsrechtlich von den Anstalten unabhängige Produzenten angemessen berücksichtigt werden sollen. Sie gehen davon aus, dass die zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten, die Mittelplanung und -verwendung insoweit besonders beobachten. Protokollerklärung aller Länder zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages In Erkenntnis dessen, dass ein wirksamer Jugendmedienschutz allein auf gesetzlichem und technischem Wege nicht erreichbar ist, sehen die Länder die Stärkung von Medienkompetenz als eine wichtige Aufgabe an. In Verfolgung dieses Zwecks unterstützen sie auch weiterhin Lehrende, Eltern und andere Menschen in Erziehungsverantwortung, Kindern und Jugendlichen Medienbildung zu vermitteln.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.