← Deutschland

Eingangsformel MeßAkkrStAbkÄndAbkG BE 2012 Landesnorm Berlin Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sich

Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrst

Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom

  1. Juni 2012 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom
  2. Juni 2012 29.06.2012 Eingangsformel 29.06.2012 § 1 29.06.2012 § 2 29.06.2012 Anlage - Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts 29.06.2012 § 1 29.06.2012 § 2 29.06.2012 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1

(1)Dem Abkommen vom
  1. Dezember 2011 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom
  2. und
  3. Dezember 1993 (GVBl. 1995 S. 392), das zuletzt durch das Abkommen vom
  4. März 2003 (Gesetz vom
  5. April 2005, GVBl. S. 255) geändert worden ist, wird zugestimmt.
(2)Das Abkommen vom 15. Dezember 2011 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 1§ 2

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2)Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. * Fußnoten *) Entsprechend der Bekanntmachung vom 26. Juli 2013 (GVBl. S. 427), ist dieses Abkommen ist am 01.01.2013 in Kraft getreten.

§ 2

Anlage Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen - nachstehend „Länder“ genannt - schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP). § 1 [Änderungsanweisungen zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16. und 17. Dezember 1993, zuletzt geändert durch Abkommen vom 13. März 2003.]

§ 1

§ 2 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht. Abweichend davon treten die durch § 1 Nr. 3 Buchst. d) dieses Abkommens in Artikel 2 des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts neu eingefügten Absätze 5 und 6 erst am 1. Januar des Jahres in Kraft, für das die Aufgaben nach diesen Absätzen erstmalig in einem gemeinsamen Haushaltsplan der Länder geregelt sind.

§ 2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.