Gebührenordnung der Verwaltungsakademie Berlin (VAkGebO) vom
Eingangsformel § 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse
die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten der unmittelbaren Verwaltung des Landes Berlin und 2. die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (mittelbare Verwaltung).
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage zu § 1 Gebührenverzeichnis Übersicht I Allgemeine Verwaltungsgebühren Gebühr in EUR 1 Zweit-/Ersatzausfertigungen von Zeugnissen, je Seite 12,50 2 Beglaubigung von Fotokopien und Abschriften, die von der Behörde selbst gefertigt worden sind, je Seite 2,00 3 Anfertigen von Fotokopien 3.1 bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß, für die ersten 10 Seiten, je Seite 0,50 jede weitere Seite 0,15 3.2 bis zum Format DIN A 3, farbig 0,70 II Bildungswesen Gebühr in EUR 4 Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse 25,00 Prüfungen in den Ausbildungsberufen: 5 Geomatikerin/Geomatiker • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 164,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 260,00 6 Vermessungstechnikerin/Vermessungstechniker • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 82,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 266,00 7 Fachkraft für Abwassertechnik • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 168,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 389,00 8 Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 168,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 389,00 9 Fachkraft für Wasserversorgungstechnik • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 168,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 389,00 10 Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 118,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 524,00 11 Kauffrau/Kaufmann für Büromanagement • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 165,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 300,00 12 Fachangestellte/Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 128,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 285,00 13 Justizfachangestellte/Justizfachangestellter • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 106,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 261,00 14 Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 104,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 272,00 15 Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz: Geprüfte Verwaltungsfachwirtin/Geprüfter Verwaltungsfachwirt 424,00 16 Durchführung von Prüfungen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung 242,00 17 Anerkennung der Eignung als Ausbildungs-/Umschulungsstätte 90,00 - 300,00 III Weitere Gebührentatbestände Gebühr in EUR 18 Anerkennung nach dem Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz 100,00 - 600,00 19 Rücktritt von Prüfungen (Bearbeitungsgebühr) 19.1 Rücktritt vor Anmeldeschluss der Prüfung 10 % 19.2 Rücktritt nach Anmeldeschluss und bis vier Wochen vor Beginn der Prüfung 25 % 19.3 Rücktritt innerhalb von vier Wochen bis vor Beginn der Prüfung 50 % 19.4 Rücktritt nach Beginn der Prüfung 100 % 20 Wiederholung von Prüfungen • Vollwiederholung volle Prüfungsgebühr • Teilwiederholung anteilige Prüfungsgebühr entsprechend dem Anteil des zu wiederholenden Teils an der Gesamtprüfung 21 Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach der Tarifstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses der Berliner Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.