Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (Schuldatenverordnung - SchuldatenV) Vom 13. Oktober 1994 § 16 Schulstatistik (1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwalt
ung führt die Schulstatistik. Der Umfang der schülerbezogenen Erhebungsmerkmale ist auf die nach dieser Verordnung und die nach der Lernmittelverordnung vom
- Juli 2003 (GVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Januar 2005 (GVBl. S. 137), zulässigerweise zu erhebenden Daten beschränkt.
(2)Die Schulen übermitteln der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für statistische Zwecke pro Erhebung höchstens zweimal jährlich Einzelangaben der Schüler. Die Übermittlung ist nur ohne die Hilfsmerkmale Name, Tag der Geburt und genaue Anschrift zulässig. Die Schulnummer und die Klassen- oder Kursbezeichnung dürfen zur Zuordnung der Einzelangaben verwendet werden.
(3)Schülerbezogene Merkmale der Schulstatistik sind:
- Geburtsmonat und -jahr,
- Geburtsland (Staat),
- bei nichtdeutschem Geburtsland das Jahr des Zuzuges nach Deutschland,
- Geschlecht,
- Wohnort (Ortsteil),
- Staatsangehörigkeit,
- Kommunikationssprache in der Familie,
- Status als Aussiedler,
- sonderpädagogischer Förderbedarf,
- Unterrichtsfächer,
- Teilnahme an anderen schulischen oder schulisch initiierten Angeboten (zum Beispiel Ganztagsbetreuung, Betriebspraktikum),
- Status und Organisation des Unterrichts (zum Beispiel Wahlpflichtunterricht, Arbeitsgemeinschaften, Förderunterricht, Klassenteilung),
- Angaben zur Schullaufbahn,
- überregionale Herkunft bei Neuzugängern,
- Ausbildungsberuf, Ausbildungsschwerpunkt, beruflicher Bildungsgang, Sitz des Ausbildungsbetriebes und
- Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung eines Eigenanteils für die Beschaffung der erforderlichen Lernmittel im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes . Das in Satz 1 Nr. 16 genannte Merkmal ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu erheben. Sie oder er kann diese Aufgabe ausschließlich auf eine schulische Mitarbeiterin oder einen schulischen Mitarbeiter übertragen, die oder der ohnehin Kenntnis von diesem Merkmal hat.
(4)Die Angaben unterliegen der statistischen Geheimhaltung gemäß § 16 des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365).
(5)Die Zusammenführung von Einzelangaben der Schulstatistik mit anderen Angaben für die Herstellung eines Personenbezuges ist untersagt. Die mit der Erstellung der Schulstatistik beauftragte Organisationseinheit in der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ist als Statistikstelle organisatorisch, personell und räumlich von anderen Organisationseinheiten zu trennen. Weitere Fassungen dieser Norm § 16 SchuldatenV, vom 15.09.2010, gültig ab 26.09.2010 bis 18.08.2023 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1994, 435 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004DB3NN00000000045 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=SchulG_!5aV_BE_!_16