Verordnung über die Errichtung von Landesfamilienkassen im Land Berlin (Familienkassen-Verordnung) Vom 30. September 2009 § 1 (1) Zu Landesfamilienkassen werden bestimmt: 1. das Landesverwaltungsamt B
§ 72
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den Dienstbehörden aus dem Bereich der unmittelbaren Landesverwaltung, den Dienstbehörden sonstiger öffentlicher Stellen des Landes Berlin oder den Dienstbehörden der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übertragen werden.
(3)Der Polizeipräsident in Berlin kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben
§ 72Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von der Berliner Feuerwehr übertragen werden.
(4)Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben
§ 72
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihr diese Aufgaben von den nachgeordneten Behörden, den nichtrechtsfähigen Anstalten und den unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetrieben ihres Geschäftsbereiches im Sinne der Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom 20. Februar 2007 (ABl. S. 986) übertragen werden.
(5)Das Bezirksamt Treptow-Köpenick kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben
§ 72
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den Bezirksämtern einschließlich nachgeordneter Einrichtungen und nichtrechtsfähiger Anstalten des öffentlichen Rechts der Bezirke sowie den Eigenbetrieben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes vom
- Juni 2005 (GVBl. S. 322), das durch Artikel II des Gesetzes vom
- März 2008 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, übertragen werden. Eine Aufgabenübertragung der vorgenannten bezirklichen Einrichtungen auf eine der drei anderen Landesfamilienkassen ist ausgeschlossen.
(6)Verwaltungsträger des Landes Berlin, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet oder errichtet werden, sollen ihre Aufgaben als Familienkasse im Sinne des § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Landesfamilienkasse des Landesverwaltungsamtes Berlin übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, sofern der Verwaltungsträger dem Geschäftsbereich der unter § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Behörden zuzurechnen ist. Die Übertragung der Aufgaben als Familienkasse im Sinne des § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes soll dann an die jeweils nach den Absätzen 3, 4 oder 5 zuständige Landesfamilienkasse erfolgen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 475 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004DBENN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FamKassV_BE_!_1