Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet Oberschöneweide im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebietes Oberschöneweide Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte mit einer Linie eingegrenzte Gebiet Oberschöneweide im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage). Die Innenkante der roten Linie bildet die Gebietsgrenze und umfasst folgende Grundstücke: Siemensstraße 2-31 / Tabbertstraße 1-5, 29-38 / Nalepastraße 183-191 (nur ungerade Hausnummern), 210-226 (nur gerade Hausnummern) / Mentelinstraße 15-21 (nur ungerade Hausnummern), 35-55 (nur ungerade Hausnummern) / Helmholtzstraße 1-34, 42 / Otto-Krüger-Zeile 1, 3-8, 10-14 (gerade Hausnummern) / Wattstraße 1-29A, 52-64, 77-81 / Fritz-Kirsch-Zeile 3-35 / Deulstraße 1-30A / Waltraud-Krause-Weg 2 / Edisonstraße 9-15, 19-34, 37-62 / Wilhelminenhofstraße 1-65, 79-82C / Lauffener Straße 1-5A / Reinbeckstraße 1-8 / Roedernstraße 15-30 / Zeppelinstraße 1-12 / Griechische Allee 1-7 (nur ungerade Hausnummern) / Schillerpromenade 6, 7, 7A / Firlstraße 27, 29-39 / Klarastraße 1-13 / Marienstraße 1-19 / Mathildenstraße 1-12 / Plönzeile 2-16 (nur gerade Hausnummern), 17-44 / Rathenaustraße 1-23A, 26-40 (nur gerade Hausnummern) / Keplerstraße 1-6, 8 / Slabystraße 1-3, 22-25.
§ 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet Oberschöneweide Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes dient.
§ 3 Zuständigkeit Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs des Erhaltungsgebiets Oberschöneweide gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.
GB bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 7 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage zu § 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.