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§ 11 2. BaSchMV Landesnorm Berlin - Ordnungswidrigkeiten Zweite Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coro

Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung - 2. BaSchMV) Vom 27. September 2022 § 11 Ord

§ 2

Absatz 1 keine Atemschutzmaske trägt und keine Ausnahme nach Absatz 2 oder § 1 Absatz 3 vorliegt, 2. (weggefallen) 3.

§ 4

Absatz 1 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher nicht sicherstellt, dass nur Personen die eine negative Testung nachweisen, Zutritt erhalten, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 vorliegt, 4.

§ 4

Absatz 1 Satz 1 als Besucherin oder Besucher eine Einrichtung aufsucht, ohne eine negative Testung nachzuweisen, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 vorliegt, 5.

§ 8

Absatz 1 Satz 1 sich nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Tests auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 3 vorliegt, 6.

§ 8

Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 sich nicht für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des positiven Tests ständig absondert, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 4 vorliegt, 7.

§ 8Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich eine Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-Co

V-2 herbeiführt, 8.

§ 8

Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Antigen-Tests nicht für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Antigen-Tests ständig absondert, bis das Ergebnis einer Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 3 vorliegt, 9.

§ 8Absatz 3 Besuch von Personen empfängt, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.

Weitere Fassungen dieser Norm § 11 2. BaSchMV, vom 27.09.2022, gültig ab 01.10.2022 bis 01.02.2023 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 566 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004DDDNN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaBasis2V_BE_!_11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.