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Artikel 5 KlKrebsRegBE/BBStVtr BE Landesnorm Berlin - Finanzierung Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtun

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 12. April 2016 Artikel 5 Finanzierung

(1)Die vertragschließenden Länder tragen die nicht aus Einnahmen nach § 65c Absatz 4 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie sonstigen Einnahmen gedeckten notwendigen Betriebskosten, die der GmbH unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 entstehen. Betriebskosten, die durch Umsetzung einer Weisung oder mit Zustimmung der Fachaufsicht entstehen, gelten stets als notwendig im Sinne von Satz 1.
(2)Für das Jahr 2016 erhält die GmbH von den vertragschließenden Ländern innerhalb von 20 Tagen nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages einen Abschlag in Höhe von 13,89 Euro für jede bis zum
  1. Dezember 2016 zu erwartende und nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütungsfähige Meldung zu einem Neuerkrankungsfall sowie vom Land Brandenburg die notwendigen Finanzmittel für die nach § 65c Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmende landesbezogene Auswertung der Daten des Jahres 2015 der von den Nachsorgeleitstellen der onkologischen Schwerpunktkrankenhäuser in Neuruppin, Schwedt, Frankfurt (Oder), Cottbus und Potsdam im Auftrag des Landes Brandenburg tatsächlich verarbeiteten vergütungsfähigen Meldungen zu Neuerkrankungsfällen. Die Zahl der zu erwartenden Meldungen zu Neuerkrankungsfällen ermittelt sich bezogen auf das jeweilige Einzugsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 für das Land Berlin anhand der aktuellsten Schätzung der jährlichen Krebsneuerkrankungszahlen des Zentrums für Krebsregisterdaten nach § 2 Nummer 3 Buchstabe a Bundeskrebsregisterdatengesetz vom
  2. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707) in der jeweils geltenden Fassung und für das Land Brandenburg nach der Anzahl der im Jahr 2015 von den Nachsorgeleitstellen der onkologischen Schwerpunktkrankenhäuser in Neuruppin, Schwedt, Frankfurt (Oder), Cottbus und Potsdam im Auftrag des Landes Brandenburg tatsächlich verarbeiteten vergütungsfähigen Meldungen zu Neuerkrankungsfällen. Der Ausgleich etwaiger Über- oder Unterzahlungen infolge des Abweichens der prognostizierten von den tatsächlichen Betriebskosten erfolgt auf der Basis des geprüften Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 mit den ergänzenden Zuschüssen des Folgejahres. Sofern der Jahresabschluss bis zum
  3. Juni 2017 noch nicht in geprüfter Form vorliegt, sind an dessen Stelle die ungeprüften Ist-Zahlen vorzulegen.
(3)Ab dem Jahr 2017 gewähren die vertragschließenden Länder ihre Kostenbeteiligung in Form ergänzender Zuschüsse zu den notwendigen Betriebskosten, die jeweils zum
  1. Januar und zum
  2. Juni eines jeden Jahres fällig sind. Die ergänzenden Zuschüsse sind so zu bemessen, dass sie den für das folgende Halbjahr sowie den zu erwartenden und voraussichtlich nicht durch Einnahmen gedeckten notwendigen Betriebskosten entsprechen. Die zu erwartenden und voraussichtlich nicht durch Einnahmen gedeckten notwendigen Betriebskosten werden dabei anhand der im selben Zeitraum des Vorjahres verarbeiteten und nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergüteten Meldungen zu Neuerkrankungsfällen ermittelt. Der Ausgleich etwaiger Über- oder Unterzahlungen infolge des Abweichens der prognostizierten von den tatsächlichen Betriebskosten erfolgt auf der Basis des geprüften Jahresabschlusses und des Lageberichts mit der zweiten Rate des jeweiligen Folgejahres. Sofern Jahresabschluss und Lagebericht bis zum
  3. Juni des jeweiligen Folgejahres noch nicht in geprüfter Form vorliegen, sind an deren Stelle die ungeprüften Ist-Zahlen vorzulegen.
(4)Die vertragschließenden Länder tragen von den ergänzenden Zuschüssen:
  1. die auf Tumorpatientinnen und -patienten mit Hauptwohnsitz in ihrem Land entsprechend § 65c Absatz 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entfallenden Anteile jeweils selbst,
  2. die auf Tumorpatientinnen und -patienten mit Hauptwohnsitz im Einzugsgebiet eines anderen klinischen Krebsregisters entsprechend § 65c Absatz 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entfallenden Anteile jeweils nach dem Sitz der meldepflichtigen Person oder der Meldestelle,
  3. die Aufwendungen für Auswertungen auf Landesebene nach § 65c Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils zur Hälfte.
(5)Kosten der Erst- und Wiederbeschaffung sowie Ergänzung von Anlagegütern tragen, sofern die Anschaffung mit ihnen einvernehmlich abgestimmt wurde, die vertragschließenden Länder. Soweit nicht durch Verwaltungsvereinbarung eine gesonderte Quote vereinbart wird, tragen die vertragschließenden Länder
  1. die der Koordinierungsstelle eindeutig zuzuordnenden Investitionskosten hälftig und
  2. die einer dezentralen Registerstelle eindeutig zuzuordnenden Investitionskosten nach deren Standort. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 293 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004DE5NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KlKrebsRegBE%2FBBStVtr_BE_Artikel_5

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