Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 12. April 2016 Artikel 6 Aufgaben des klinischen Krebsregisters
(1)Das klinische Krebsregister nimmt für die Länder Berlin und Brandenburg die in diesem Artikel genannten Aufgaben wahr. Bei der Aufgabenerledigung sind die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage des § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister vom 20. Dezember 2013 zu beachten.
(2)Die Koordinierungsstelle hat folgende Aufgaben:
- Administration des klinischen Krebsregisters und Vertretung nach außen,
- Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten einschließlich Datenschutzangelegenheiten,
- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 Nummer 1 und 2,
- Administration der Informationstechnik,
- Berufung der Mitglieder und Wahrnehmung der Aufgabe der Geschäftsstelle des Beirats nach Artikel 7 ,
- Initiierung, Unterstützung und Koordination der gemeinsamen Qualitätskonferenz unter der Schirmherrschaft beider Länder nach Artikel 8 ,
- Entscheidung über Anträge zu Vorhaben der Versorgungsforschung nach Artikel 32 ,
- Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zur Zusammenarbeit mit Zentren der Onkologie für Aufgaben, die über tumorbezogene Auswertungen nach Absatz 4 Nummer 1 und die patientenbezogene Datenabfrage nach Artikel 31 hinausgehen sowie
- Abschluss von Vereinbarungen bei einer über die patientenbezogene Datenabfrage nach Artikel 31 hinausgehenden Begleitung von interdisziplinären und gegebenenfalls sektorenübergreifenden Tumorkonferenzen, sofern die Einwilligung der Patientin oder des Patienten hierfür vorliegt. Werden im Rahmen von Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 8 oder Nummer 9 über die in Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 genannten hinausgehende Leistungen vereinbart, ist dem klinischen Krebsregister der damit verbundene zusätzliche Aufwand zu erstatten.
(3)Die Koordinierungsstelle fungiert darüber hinaus als Landesauswertungsstelle mit folgenden Aufgaben:
- jährliche landesbezogene Auswertung und Veröffentlichung des Berichts nach § 65c Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- Übermittlung von Daten auf Anforderung an den Gemeinsamen Bundesausschuss für bundesweite Auswertungen nach § 65c Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
- Zulieferung der Auswertungen, die zur Erstellung des vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab dem Jahr 2018 alle fünf Jahre zu veröffentlichenden Berichts über die bundesweiten Ergebnisse der klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Absatz 10 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind. Der Bericht nach Satz 1 Nummer 1 enthält Aussagen, jeweils nach den Einzugsgebieten nach Artikel 1 Absatz 2 getrennt,
- zu den Leistungsdaten des klinischen Krebsregisters des Vorjahres in aggregierter Form wie insbesondere Anzahl der Erstmeldungen, Folgemeldungen, Anzahl der wohnortbezogenen Meldungen und der behandlungsortbezogenen Meldungen sowie Angaben über die Bevölkerung im Einzugsgebiet und
- zur landesbezogenen aggregierten Auswertung aller für einen Tumor relevanten Daten und Qualitätsindikatoren, sowohl behandlungsort- als auch wohnortbezogen. Bei der Auswertung nach Satz 2 Nummer 2 sind bundeseinheitliche Rechenregeln anzuwenden, die darzulegen sind. Der Bericht ist vor der Veröffentlichung den obersten Landesgesundheitsbehörden der Länder Berlin und Brandenburg vorzulegen.
(4)Der Auswertungsbereich hat folgende Aufgaben:
- regelmäßige tumorbezogene Auswertung erfasster klinischer Daten und Rückmeldung der Ergebnisse an die einzelnen meldepflichtigen Personen oder Meldestellen in Form aggregierter tumorspezifischer Auswertungen (§ 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch),
- Bereitstellung von tumorspezifischen Analysen nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 2 Satz 1,
- Übermittlung von Daten für Zwecke der Versorgungsforschung nach Artikel 32 Absatz 1,
- Übermittlung von Daten für die Zwecke der Krankenhausplanung nach Artikel 33 ,
- jährliche Übermittlung des Gesamtdatensatzes an die Landesauswertungsstelle nach Artikel 25 Absatz 1 Nummer 9,
- Beteiligung an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 65c Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit hierfür patientenidentifizierende Daten nicht erforderlich sind,
- Zusammenarbeit mit Zentren der Onkologie (§ 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) entsprechend den Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, soweit hierfür patientenbezogene Daten nicht erforderlich sind,
- Entwicklung von Dokumentationsstandards und Durchführung von Schulungen der Beschäftigten des Versorgungsbereiches und
- Analysen der Haupteinflussfaktoren des Behandlungserfolges selbst oder in Kooperation durchzuführen und die Ergebnisse den meldepflichtigen Personen und Meldestellen zur Verfügung zu stellen.
(5)Der Versorgungsbereich hat folgende Aufgaben:
- Erfassung und Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung der gemeldeten Daten, Klärung von unvollständigen oder nicht plausiblen Daten mit den meldepflichtigen Personen oder den Meldestellen,
- langfristige Speicherung von Identitätsdaten der Patientinnen und Patienten,
- Übermittlung von pseudonymisierten klinischen Daten und von meldendenbezogenen Angaben an den Auswertungsbereich,
- gesonderte Speicherung von Daten nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 im Falle eines Widerspruchs nach Artikel 15 ,
- Auskunftserteilung nach Artikel 17 ,
- Löschung und Sperrung von Daten nach Maßgabe des Artikels 18 ,
- regelmäßige Übermittlung der Identitätsdaten und der epidemiologischen Daten an das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen nach Artikel 29 Absatz 1,
- Übernahme der vom Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen nach Artikel 29 Absatz 2 Satz 3 aus dem Abgleich mit den Daten der Melderegister übermittelten Daten in den eigenen Datenbestand,
- Übernahme der vom Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen Daten der Leichenschauscheine nach Artikel 29 Absatz 2 und 3 in den eigenen Datenbestand,
- Übermittlung von Daten zu der letzten behandelnden Ärztin oder Zahnärztin oder zu dem letzten behandelnden Arzt oder Zahnarzt nach Artikel 29 Absatz 4,
- Datenaustausch mit anderen klinischen Krebsregistern bei Abweichung von Wohn- und Behandlungsort der Patientinnen und Patienten nach Artikel 30 ,
- Übermittlung des Best-of-Datensatzes an meldepflichtige Personen oder Meldestellen nach Artikel 31 ,
- Bereitstellung von personenidentifizierenden Daten für Vorhaben der Versorgungsforschung nach Artikel 32 Absatz 2 und Einholung von Einwilligungen nach Artikel 32 Absatz 4 Satz 4,
- Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 Nummer 1 und 2,
- Abrechnung der Registerpauschale und der Meldevergütungen mit den Kostenträgern und den meldepflichtigen Personen oder den Meldestellen nach den Artikeln 19 bis 23 ,
- Zusammenarbeit mit Zentren der Onkologie (§ 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) entsprechend den Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, soweit hierfür patientenbezogene Daten erforderlich sind,
- Initiierung und Begleitung von interdisziplinären und gegebenenfalls sektorenübergreifenden Tumorkonferenzen (§ 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) entsprechend den Vereinbarungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 9,
- Durchführung der Pseudonymisierung für Beteiligung an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 65c Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), in Erfüllung der Aufgabe der Vertrauensstelle im Sinne des § 299 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- regelmäßige Durchführung der Kontrollen zur Vollständigkeit der Registrierungen sowie
- regelmäßige Durchführung der Kontrollen zur Vollzähligkeit der Registrierungen unter Heranziehung der dazu vom Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen bereitgestellten Zahlen sowie den Abgleich dieser Zahlen mit der Zahl der gesondert gespeicherten Widersprüche nach Artikel 16 Absatz 1 Satz
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 293 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004DE5NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KlKrebsRegBE%2FBBStVtr_BE_Artikel_6