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Artikel 7 KlKrebsRegBE/BBStVtr BE Landesnorm Berlin - Wissenschaftlicher Beirat Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über d

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 12. April 2016 Artikel 7 Wissenschaftlicher Beirat

(1)Dem klinischen Krebsregister wird zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung und Begleitung ein Beirat zur Seite gestellt. Der Beirat gibt Empfehlungen ab, insbesondere
  1. zu Fragen des Datennutzungs- und Datenschutzkonzeptes,
  2. zur Förderung des Zusammenwirkens aller mit der Sicherung der Qualität und Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung befassten Akteurinnen und Akteure,
  3. zur Schaffung und Aufrechterhaltung von Akzeptanz für die flächendeckende klinische Krebsregistrierung und
  4. zur Bereitstellung von Krebsregisterdaten in Zusammenhang mit Anträgen zur Versorgungsforschung nach Artikel 32 im Rahmen eines Datennutzungskonzepts. Darüber hinaus soll der Beirat das klinische Krebsregister bei der Öffentlichkeitsarbeit unterstützen.
(2)Der Beirat besteht aus Vertretungen
  1. der Krankenhausgesellschaften,
  2. der Kassenärztlichen Vereinigungen,
  3. der Ärztekammern,
  4. der Zahnärztekammern,
  5. der Dachverbände der Tumorzentren,
  6. der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen,
  7. der Landesausschüsse des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.,
  8. der medizinischen Fakultäten und
  9. der obersten Landesgesundheitsbehörden jeweils beider Länder. Die in Satz 1 genannten Stellen schlagen dem klinischen Krebsregister jeweils ein Mitglied und zwei Stellvertretungen vor. Das klinische Krebsregister beruft diese im Einvernehmen mit der Landesärztekammer Brandenburg und den vertragschließenden Ländern für die Dauer von vier Jahren. Bei der Besetzung des Beirates sollen weibliche und männliche Personen gleichermaßen berücksichtigt werden. Eine wiederholte Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung während der Amtsperiode aus, wird für die restliche Dauer der Amtsperiode eine Nachfolge berufen. Die Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertretungen dürfen in keinem Beschäftigungs- oder sonstigen Dienstleistungsverhältnis zur GmbH stehen. Sie sind im Verhältnis zur GmbH fachlich und persönlich unabhängig. Mitglieder des Beirats wirken nicht an Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zu Anträgen mit, zu denen sie direkt oder indirekt in Beziehung stehen. Auslagen der Mitglieder des Beirates und ihrer Stellvertretungen sowie ihrer Dienstherren oder Auftraggeber werden von der GmbH nicht erstattet.
(3)Auf Vorschlag der in Absatz 2 Satz 1 genannten Stellen können außerdem Vertretungen von anderen Stellen und Organisationen berufen werden. Dabei sollen vorzugsweise Vertretungen solcher Stellen und Organisationen berufen werden, die sich in den vertragschließenden Ländern maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten mit onkologischen Erkrankungen einsetzen. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Antrag Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz und der im Land Brandenburg hierzu geltenden Vorschriften von der GmbH erstattet werden.
(4)Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere zu regeln ist:
  1. die Aufgaben der beim klinischen Krebsregister einzurichtenden Geschäftsstelle,
  2. das Verfahren zur Bestimmung der oder des Vorsitzenden,
  3. die Aufgaben der oder des Vorsitzenden,
  4. das Verfahren zur Beschlussfassung und
  5. die Hinzuziehung von Sachverständigen und Gästen. Die Geschäftsordnung ist von der Aufsichtsbehörde über das klinische Krebsregister zu genehmigen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 293 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004DE5NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KlKrebsRegBE%2FBBStVtr_BE_Artikel_7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.