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Artikel 9 KlKrebsRegBE/BBStVtr BE Landesnorm Berlin - Aufsicht Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung un

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 12. April 2016 Artikel 9 Aufsicht

(1)Die GmbH und diejenigen Beschäftigten, die eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 wahrnehmen, unterliegen der Fachaufsicht der obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Brandenburg (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht ist im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Berlin auszuüben.
(2)Änderungen des Gesellschaftsvertrages der GmbH nach § 53 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Ausübung der Bestimmungsrechte der Gesellschafterin nach § 46 Nummer 1 und 5 bis 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(3)Die Anstellung von Personen bei der GmbH, denen eine oder mehrere der folgenden Aufgaben übertragen werden sollen, bedarf der vorherigen Zustimmung und ihrer Bestellung durch die Aufsichtsbehörde:
  1. Geschäftsführung,
  2. Prokuristin oder Prokurist,
  3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
  4. Behördliche Beauftragte oder Behördlicher Beauftragter für den Datenschutz,
  5. Leitung der Administration der Informationstechnik und
  6. Leitungen der dezentralen Registerstellen. Satz 1 gilt für die Übertragung einer oder mehrerer der vorgenannten Aufgaben auf bereits bei der GmbH beschäftigte Personen entsprechend. Zustimmungen und Bestellungen nach Satz 1 oder Satz 2 dürfen nur erfolgen, wenn die betreffenden Personen die erforderliche Sachkunde für die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nachweislich besitzen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich. Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine Anforderungen an die Auswahl der Beschäftigten der GmbH festlegen. Entgeltliche Nebentätigkeiten von nach Satz 1 oder Satz 2 bestellten Personen bedürfen der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.
(4)Die Aufsichtsbehörde kann der GmbH allgemeine Weisungen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 erteilen. Im Einzelfall können Weisungen erteilt werden, wenn die Aufgaben nach Artikel 6 nicht im Einklang mit den Gesetzen oder den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage des § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister vom 20. Dezember 2013 wahrgenommen oder erteilte allgemeine Weisungen nicht befolgt werden. Die GmbH ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren. Werden Akten und sonstige Schriftstücke ausschließlich elektronisch geführt, erfolgt die Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks, Darstellung auf dem Bildschirm oder durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Eine Offenbarung von Identitätsdaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist nicht zulässig.
(5)Kommt die GmbH einer Weisung der Aufsichtsbehörde nicht fristgemäß nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der GmbH tätig werden oder Dritte tätig werden lassen. Sie kann das Selbsteintrittsrecht auch durch Weisungen gegenüber den Beschäftigten der GmbH ausüben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 293 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004DE5NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KlKrebsRegBE%2FBBStVtr_BE_Artikel_9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.