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Artikel 13 KlKrebsRegBE/BBStVtr BE Landesnorm Berlin - Inhalt und Form der Meldungen Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg ü

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 12. April 2016 Artikel 13 Inhalt und Form der Meldungen

(1)Der Inhalt der nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 zu meldenden Daten bestimmt sich unbeschadet des Artikels 11 Absatz 4 nach Artikel 3 Absatz 1 bis 6. Die GmbH veröffentlicht die amtliche Fundstelle der nach Artikel 3 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Datensatzes in geeigneter Form. Zusätzlich muss jede Meldung die Angabe enthalten, ob die Informationspflichten nach Artikel 14 erfüllt wurden oder, falls dies nicht erfolgt ist, den Grund hierfür. Die Regelungen zu den im Falle einer Meldung durch eine diagnostizierende Einrichtung ohne Patientenkontakt zu übermittelnden Daten nach Absatz 3 oder zu den bei einer Ausübung des Widerspruchsrechts durch eine Patientin oder einen Patienten zu übermittelnden Daten nach Absatz 4 bleiben unberührt.
(2)Die Meldungen sind, soweit die Sätze 4 und 6 nichts anderes bestimmen, in strukturierter elektronischer Form an den Versorgungsbereich unter Verwendung der vom klinischen Krebsregister veröffentlichten Meldeformulare oder anderer von ihm vorgegebener elektronischer Formate zu übermitteln. Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen nach den jeweils geltenden Sicherheitsstandards vorzunehmen, die geeignet und erforderlich sind, den Zugriff unberechtigter Dritter auf die Daten während ihrer Übertragung oder ihrer Zwischenspeicherung auf Systemen, die für Übermittlung und Empfang der Meldungen verwendet werden, zu verhindern. Die elektronische leitungsgebundene Meldung ist nur mit elektronischem Heilberufsausweis zulässig; dabei sind dessen Funktionen für die Authentifikation der übermittelnden Person und die Signatur der zu übermittelnden Daten einzusetzen. Abweichend von Satz 1 können die Meldungen bis zum 31. Dezember 2020 auch in anderer Form, insbesondere durch Übermittlung ärztlicher Befundberichte oder mit maschinell verwertbaren Datenträgern, erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass nur die für die klinische Krebsregistrierung erforderlichen Daten übermittelt werden. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das klinische Krebsregister auf Antrag auch nach dem 31. Dezember 2020 Ausnahmen zulassen.
(3)Im Falle einer Meldung durch eine diagnostizierende Einrichtung ohne Patientenkontakt sind mit der Meldung auch Angaben nach Artikel 3 Absatz 5 zu der meldepflichtigen Person oder der Meldestelle, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat, zu übermitteln.
(4)Legt eine Patientin oder ein Patient bei der meldepflichtigen Person oder der Meldestelle Widerspruch nach Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 ein, ist dem klinischen Krebsregister die Tatsache und die Art des Widerspruchs zu übermitteln. Die im Falle eines Widerspruchs nach Artikel 15 Absatz 1 zu übermittelnden Daten bestimmen sich nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 293 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004DE5NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KlKrebsRegBE%2FBBStVtr_BE_Artikel_13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.