Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 12. April 2016 Artikel 14 Informationspflichten der meldepflichtigen Personen und der Meldestellen gegenüber Patientinnen und Patienten
(1)Meldepflichtige Personen und Meldestellen sind verpflichtet, die wegen einer Tumorerkrankung von ihnen behandelten Patientinnen und Patienten vor der ersten Übermittlung ihrer Daten über die beabsichtigte Meldung, die Kategorien der hierbei verarbeiteten Daten, den Zweck der Meldung, die Aufgaben des klinischen Krebsregisters, den Meldeempfänger, die Weiterleitung von Daten an das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen und dessen Aufgaben sowie über die Rechte nach den Artikeln 15 bis 17 zu informieren. Die meldepflichtigen Personen und die Meldestellen sind auch verpflichtet, die behandelten Patientinnen und Patienten unverzüglich über eine Information nach Absatz 4 zu informieren und die Information nach Satz 1 nachzuholen. Von der Information nach Satz 1 vor einer Meldung darf nur in den Fällen der Absätze 3 und 4 abgesehen werden. Die meldepflichtige Person oder die Meldestelle hat eine schriftliche Bestätigung des Erhalts und der Kenntnisnahme der Information nach den Sätzen 1 und 2 von der betreffenden Patientin oder dem betreffenden Patienten einzuholen und zur Patientenakte zu nehmen. Die Informationspflichten der meldepflichtigen Personen und Meldestellen gelten auch gegenüber den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern oder Bevollmächtigten für die Gesundheitssorge der von ihnen wegen einer Tumorerkrankung behandelten Patientinnen und Patienten.
(2)Zur Information ist ein vom klinischen Krebsregister kostenlos in elektronischer Form in deutscher Sprache und in anderen Sprachen zur Verfügung gestelltes Informationsblatt für Patientinnen und Patienten zu verwenden. Bei der Erstellung des Informationsblattes sind die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg und geeignete Patientenorganisationen zu beteiligen.
(3)Abweichend von Absatz 1 dürfen behandelnde meldepflichtige Personen und Meldestellen von der Information der von ihnen behandelten Patientin oder des von ihnen behandelten Patienten absehen, wenn ihre Information oder Aufklärung über das Vorliegen einer Krebserkrankung wegen der Gefahr einer anderenfalls eintretenden erheblichen Gesundheitsverschlechterung unterblieben ist. Die Gründe für das Absehen von der Information sind aufzuzeichnen. Wird die behandelte Patientin oder der behandelte Patient nach der Übermittlung ihrer Daten über das Vorliegen einer Krebserkrankung aufgeklärt, ist die Information nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nachzuholen.
(4)Diagnostizierende meldepflichtige Personen oder Meldestellen ohne direkten Patientenkontakt haben die meldepflichtige Person oder die Meldestelle, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat, über eine vorgenommene Meldung an das klinische Krebsregister zu informieren. Die in den diagnostizierenden Einrichtungen ärztlich oder zahnärztlich tätigen Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 293 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004DE5NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KlKrebsRegBE%2FBBStVtr_BE_Artikel_14