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Artikel 16 KlKrebsRegBE/BBStVtr BE Landesnorm Berlin - Widerspruch gegen die Speicherung medizinischer Daten im klinischen Krebsregister Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 12. April 2016 Artikel 16 Widerspruch gegen die Speicherung medizinischer Daten im klinischen Krebsregister

(1)Im Fall eines Widerspruchs gegen die Speicherung medizinischer Daten aus einer Meldung oder aus allen Meldungen im klinischen Krebsregister nach Artikel 15 Absatz 1 sind lediglich die Daten der Patientin oder des Patienten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und die Tatsache und die Art des Widerspruchs im Versorgungsbereich gesondert zu speichern. Die Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen nur für Zwecke nach Absatz 4 verarbeitet werden. Andere als die in Satz 1 genannten Daten und Angaben dürfen zu diesen Patientinnen und Patienten durch das klinische Krebsregister vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht verarbeitet werden. Hat die Patientin oder der Patient Widerspruch gegen die Speicherung medizinischer Daten aus allen Meldungen erhoben, sind auch die bereits zu dieser Person gespeicherten medizinischen Daten zu löschen, und die Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind in den gesonderten Datenbestand nach Satz 1 zu überführen.
(2)Meldepflichtige Personen und Meldestellen, die Meldungen zu Patientinnen oder Patienten veranlassen, die einen Widerspruch gegen die Speicherung medizinischer Daten aus allen Meldungen erhoben haben, sind umgehend über den Widerspruch zu informieren. Ein Vergütungsanspruch nach Artikel 23 besteht nicht für Meldungen, die nach Erteilung der Information nach Satz 1 bei dem klinischen Krebsregister eingehen.
(3)Die Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 nehmen am regelmäßigen Abgleich mit den Melderegisterdaten und den Leichenschauscheinen nach Artikel 29 Absatz 2 und 3 teil. Sie sind nach Bekanntwerden des Todes der Patientin oder des Patienten aufgrund des Leichenschauscheins unverzüglich zu löschen, soweit und solange sie nicht für die in Absatz 4 genannten Zwecke erforderlich sind. Liegen die Daten dem klinischen Krebsregister allein aufgrund des Hauptwohnsitzes der Patientin oder des Patienten vor, sind sie bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes der Patientin oder des Patienten in das Einzugsgebiet eines anderen regionalen klinischen Krebsregisters nach Übermittlung an das für den neuen Hauptwohnsitz zuständige klinische Krebsregister nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 3 unverzüglich zu löschen.
(4)Die Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen vorbehaltlich des Absatzes 5 nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
  1. zur Durchsetzung des Widerspruchrechts nach Artikel 15 Absatz 1,
  2. zur regelmäßigen Prüfung der Vollständigkeit nach Artikel 24 Nummer 6,
  3. zur regelmäßigen Prüfung der Vollzähligkeit nach Artikel 24 Nummer 7,
  4. zur Verfolgung und Ahndung einer Straftat im Sinne des Artikels 34 oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Artikels 35 sowie
  5. zur Übermittlung im Rahmen des Datenaustausches mit einem anderen klinischen Krebsregister nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 3.
(5)Für Patientinnen und Patienten mit Hauptwohnsitz im Land Berlin sind zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten und Angaben die Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 und 6 sowie Absatz 2 Nummer 4 bis 13 zu melden, soweit sie der meldepflichtigen Person oder der Meldestelle vorliegen. Die in Satz 1 genannten Angaben und Daten sind vom klinischen Krebsregister nach Artikel 29 Absatz 1 an das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zu übermitteln. Sie sind sechs Monate nach der Übermittlung zu löschen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 293 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004DE5NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KlKrebsRegBE%2FBBStVtr_BE_Artikel_16

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.