Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 12. April 2016 Artikel 24 Versorgungsbereich Der Versorgungsbereich hat 1. die gemeldeten Daten entgegenzunehmen und getrennt nach Identitätsdaten und medizinischen Daten langfristig zu speichern, 2. die Identitätsdaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zur Feststellung des Vorliegens eines Widerspruchs nach Artikel 15 mit der Widerspruchsdatenbank abzugleichen, 3. bei Vorliegen eines Widerspruchs die auf die jeweilige Person bezogenen medizinischen Daten nach Maßgabe des Artikels 16 unverzüglich zu löschen und die Identitätsdaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie die Art des Widerspruchs in die Widerspruchsdatenbank nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 einzutragen, 4. in den Fällen, in denen ein Widerspruch nicht vorliegt,
- a)innerhalb von sechs Wochen die gemeldeten Daten personenbezogen elektronisch zu erfassen und auf Validität, Plausibilität und Vollständigkeit sowie auf Konsistenz zu bereits vorhandenen Daten zu einer Patientin oder einem Patienten zu überprüfen,
- b)die gemeldeten Daten, soweit erforderlich, durch Rückfrage bei der meldepflichtigen Person oder der Meldestelle zu berichtigen und zu ergänzen sowie
- c)die gemeldeten und gegebenenfalls berichtigten oder ergänzten Daten mit bereits gespeicherten Daten fallbezogen zu einem Best-of-Datensatz zusammenzuführen oder einen neuen fallbezogenen Datensatz unter einem neuen mit einem eindeutigen patientenbezogenen und einem auf den Wohnort in einem der Einzugsgebiete nach Artikel 1 Absatz 2 bezogenen Ordnungsmerkmal, das langfristig zu speichern ist, anzulegen, 5. die Abrechnung der Registerpauschale und der Meldevergütung mit den Kostenträgern, den meldepflichtigen Personen und den Meldestellen nach den Artikeln 19 bis 23 durchzuführen und die dafür notwendigen Daten zu speichern, zu nutzen und zu übermitteln, 6. Daten für regelmäßige Kontrollen zur Vollständigkeit der Registrierungen zu nutzen, 7. Daten für regelmäßige Kontrollen zur Vollzähligkeit der Registrierungen unter Heranziehung der dazu vom Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen bereitgestellten Zahlen sowie den Abgleich dieser Zahlen mit der Zahl der gesondert gespeicherten Widersprüche nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 zu nutzen, 8. aus Anlass einer Auswertung des Auswertungsbereichs festgestellte Inkonsistenzen in einem Datensatz durch Rückfrage bei der meldepflichtigen Person oder der Meldestelle aufzuklären und gegebenenfalls Ermittlungen wegen einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 Nummer 1 aufzunehmen, 9. die Möglichkeit des Direktabrufs der Identitätsdaten nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 3 zu sperren, 10. Daten nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 1 und 2 zu löschen, 11. Verstöße im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 Nummer 1 und 2 zu ermitteln und das Ermittlungsergebnis zur weiteren Bearbeitung an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuständige Koordinierungsstelle zu übermitteln, 12.
- a)interdisziplinäre und gegebenenfalls sektorenübergreifende Tumorkonferenzen nach Maßgabe einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 zu initiieren und zu begleiten,
- b)zu prüfen, ob die nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 notwendigen Einwilligungen der Patientinnen und Patienten vorliegen sowie
- c)bei Wahrnehmung durch ärztliche Beschäftigte des Auswertungsbereichs nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 diesen die im Einzelfall für die jeweilige Tumorkonferenz notwendigen patientenbezogenen Daten zu übermitteln, 13. die Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 3, 5 und 6 Nummer 1 bis 9 mit einem patientenbezogenen eindeutigen Ordnungsmerkmal zu pseudonymisieren, dieses zu speichern und mit dem auf den Wohnort in einem der Einzugsgebiete nach Artikel 1 Absatz 2 bezogenen Ordnungsmerkmal an den Auswertungsbereich zu übermitteln, 14. Auskunft nach Artikel 17 über die im klinischen Krebsregister gespeicherten Angaben zu einer Patientin oder einem Patienten zu erteilen, 15. dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen nach Maßgabe des Artikels 29 Absatz 1 und des Artikels 36 Absatz 3 regelmäßig die epidemiologischen Daten zu übermitteln, 16. das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen nach Artikel 29 Absatz 1 Satz 4 über einen nachträglich erhobenen Widerspruch zu informieren, 17. dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen nach Artikel 29 Absatz 2 eine Liste mit den Angaben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zu allen in seinen Einzugsgebieten mit Hauptwohnsitz erfassten Patientinnen und Patienten einschließlich derjenigen Patientinnen und Patienten, die einen Widerspruch gegen die Speicherung medizinischer Daten erhoben haben, für den Melderegisterabgleich und den Leichenschauscheinabgleich zu übermitteln, 18. die vom Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen nach Artikel 29 Absatz 2 und 3 übermittelten Daten aus dem regelmäßigen Melderegisterabgleich und dem Leichenschauscheinabgleich wie eine Meldung zu verarbeiten und, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei der Ärztin oder dem Arzt, die oder der den Leichenschauschein ausgestellt hat, oder bei der zuletzt behandelnden Ärztin oder dem zuletzt behandelnden Arzt Berichtigungen vorzunehmen, 19. dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen nach Artikel 29 Absatz 4 die Daten zu der letzten behandelnden Ärztin oder Zahnärztin oder zu dem letzten behandelnden Arzt oder Zahnarzt zu übermitteln, 20. die Daten von Patientinnen und Patienten, deren Hauptwohnsitz und Behandlungsort in Einzugsgebieten verschiedener klinischer Krebsregister liegen, nach Maßgabe des Artikels 30 an andere regionale klinische Krebsregister zu übermitteln sowie die durch andere klinische Krebsregister übermittelten Daten wie eine Meldung zu verarbeiten und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 2 Satz 2 zu löschen, 21. der meldepflichtigen Person oder der Meldestelle auf Abfrage patientenbezogene Rückmeldungen des gesamten registrierten Krankheitsverlaufs nach Maßgabe des Artikels 31 zur Verfügung zu stellen, 22. personenbezogene Daten für Vorhaben der Versorgungsforschung nach Artikel 32 Absatz 2 bereitzustellen und zu übermitteln sowie in den Fällen des Artikels 32 Absatz 4 Satz 4 die Einwilligung einzuholen und 23. sich als Datenannahmestelle und gegebenenfalls als Vertrauensstelle nach § 299 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 65c Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu beteiligen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 293 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004DE5NN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KlKrebsRegBE%2FBBStVtr_BE_Artikel_24