Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 12. April 2016 Artikel 25 Auswertungsbereich
(1)Der Auswertungsbereich hat
- die klinischen Daten, das vom Versorgungsbereich nach Artikel 24 Nummer 13 übermittelte patientenbezogene und wohnortbezogene Ordnungsmerkmal sowie das von ihm zu bildende meldendenbezogene Ordnungsmerkmal nach Nummer 8 langfristig zu speichern,
- die erfassten klinischen Daten tumorspezifisch mit den Ergebnissen aller relevanten Daten und derjenigen aktuell veröffentlichten leitlinienbasierten Qualitätsindikatoren, die mittels des in § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgeschriebenen Datensatzes abbildbar sind, auszuwerten und die aggregierten Ergebnisse der Auswertung den an der Behandlung beteiligten meldepflichtigen Personen oder Meldestellen, die Daten an das Register gemeldet haben, regelmäßig zur Verfügung zu stellen,
- auf Anfrage tumorspezifische Auswertungen für einrichtungsinterne und einrichtungsübergreifende Qualitätszirkel oder interdisziplinäre Arbeitsgruppen nach Artikel 8 Absatz 2 zur Verfügung zu stellen,
- die für Analysen der Haupteinflussfaktoren des Behandlungserfolgs selbst oder in Kooperation notwendigen Daten zu nutzen und die Ergebnisse den meldepflichtigen Personen und Meldestellen zur Verfügung zu stellen,
- im Zuge der Auswertung festgestellte Inkonsistenzen in einem Datensatz dem Versorgungsbereich zur Aufklärung nach Artikel 24 Nummer 8 unter Angabe des patientenbezogenen Ordnungsmerkmals mitzuteilen,
- Daten für Vorhaben der Versorgungsforschung nach Artikel 32 Absatz 1 bereitzustellen und zu übermitteln,
- die nach Artikel 33 für Zwecke der Krankenhausplanung erforderlichen Auswertungsdaten zu erstellen und zu übermitteln,
- die Daten zu den meldepflichtigen Personen und den Meldestellen vor Übermittlung der Daten an die Landesauswertungsstelle zu pseudonymisieren,
- der Landesauswertungsstelle einmal im Jahr einen den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 entsprechenden Gesamtdatensatz und dafür pro Erkrankungsfall den anonymisierten Best-of-Datensatz sowie auf Anforderung die für die Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 benötigten Daten zu übermitteln und
- einzelfallbezogene Nachfragen aus dem Versorgungsbereich zur korrekten Dokumentationsweise unter Bezugnahme auf das patientenbezogene Ordnungsmerkmal zu beantworten.
(2)Die Kenntnisnahme von Identitätsdaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 im Zuge der Aufgabenerfüllung ist auszuschließen. Abweichend hiervon ist mit Einwilligung der betreffenden Patientinnen und Patienten die Begleitung von interdisziplinären und gegebenenfalls sektorenübergreifenden Tumorkonferenzen aufgrund von Vereinbarungen nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 auch durch ärztliche Beschäftigte des Auswertungsbereichs zulässig. Diese Tätigkeiten erfolgen ohne Zugriff auf die Datenbank des Versorgungsbereichs. Die notwendigen Patientendaten werden den ärztlichen Beschäftigten einzelfallbezogen vom Versorgungsbereich nach Artikel 24 Nummer 12 Buchstabe c zur Verfügung gestellt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 293 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004DE5NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KlKrebsRegBE%2FBBStVtr_BE_Artikel_25