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Artikel 29 KlKrebsRegBE/BBStVtr BE Landesnorm Berlin - Datenaustausch mit dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vo

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 12. April 2016 Artikel 29 Datenaustausch mit dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

(1)Der Versorgungsbereich ist verpflichtet, der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen mindestens quartalsweise die erfassten und geprüften Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 zu übermitteln. Die Meldung ersetzt die Meldung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Krebsregistergesetzes . Ist ein Widerspruch nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 erhoben worden, ist die Übermittlung unzulässig. Wird ein Widerspruch nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 16 erhoben, nachdem bereits Daten zu dieser Patientin oder diesem Patienten an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen übermittelt wurden, ist abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 6 des Krebsregistergesetzes die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen im Rahmen der regelmäßigen Übermittlung nach Satz 1 über den Widerspruch zu informieren. Der Versorgungsbereich hat die meldepflichtige Person oder die Meldestelle über die ihm abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 7 des Krebsregistergesetzes mitgeteilte Löschung von Daten durch das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen schriftlich zu unterrichten; die meldepflichtige Person oder die Meldestelle hat die Unterrichtung an die Patientin oder den Patienten weiterzugeben.
(2)Der Versorgungsbereich übermittelt dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen mindestens halbjährlich eine Liste mit den Angaben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zu allen in seinen Einzugsgebieten nach Artikel 1 Absatz 2 mit Hauptwohnsitz erfassten Patientinnen und Patienten zur Durchführung des regelmäßigen Abgleichs mit den Daten der Meldebehörden und mit den Leichenschauscheinen. Der Versorgungsbereich ist für Patientinnen und Patienten mit Hauptwohnsitz im Land Brandenburg auch zur Verarbeitung einer einmaligen Datenübermittlung zu zurückliegenden Kalenderjahren berechtigt. Er verarbeitet die vom Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen in diesem Verfahren übermittelten Daten wie eine Meldung.
(3)Der Versorgungsbereich erhält von dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen im Rahmen des regelmäßigen Abgleichs mit den Leichenschauscheinen die darin enthaltenen Angaben zu den Identitätsdaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, taggenauem Sterbedatum, Todesursachen und der Ärztin oder dem Arzt, die die verstorbene Person zuvor behandelt oder untersucht oder die Leiche obduziert hat, auch zu solchen nicht namentlich benannten Patientinnen und Patienten mit Hauptwohnsitz in den Einzugsgebieten des klinischen Krebsregisters, bei denen sich aus dem Leichenschauschein als Todesursache eine Erkrankung im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 Satz 1 ergibt. Der Versorgungsbereich verarbeitet die vom Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen in diesem Verfahren übermittelten Daten wie eine Meldung.
(4)Der Versorgungsbereich ist berechtigt, der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen die Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 zu der letzten behandelnden Ärztin oder Zahnärztin oder zu dem letzten behandelnden Arzt oder Zahnarzt zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 8 Absatz 2 des Krebsregistergesetzes erforderlich ist.
(5)Für den Zeitraum bis zum Vorliegen eines den Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechenden leitungsgebundenen Verfahrens für den elektronischen Datenaustausch erfolgt der Datenaustausch zwischen dem klinischen Krebsregister und dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen mittels verschlüsselter Datenträger. Die Verschlüsselung hat den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 293 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004DE5NN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KlKrebsRegBE%2FBBStVtr_BE_Artikel_29

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.