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Artikel 32 KlKrebsRegBE/BBStVtr BE Landesnorm Berlin - Datenübermittlung für die Versorgungsforschung Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem L

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 12. April 2016 Artikel 32 Datenübermittlung für die Versorgungsforschung

(1)Über die nach Artikel 6 Absatz 4 Nummer 1 übermittelten und nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 veröffentlichten Daten hinaus darf das klinische Krebsregister auf Antrag gespeicherte Daten in anonymisierter Form für ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Vorhaben der Versorgungsforschung übermitteln. Sofern die Daten aufgrund ihrer Art oder ohne eine Gefährdung des Zweckes des Vorhabens nach Satz 1 nicht anonymisiert werden können, sind sie vor ihrer Übermittlung zu pseudonymisieren.
(2)Sofern und soweit einer Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten nach Absatz 1 zwingende wissenschaftliche Gründe eines Vorhabens der Versorgungsforschung entgegenstehen, darf der Versorgungsbereich auf Antrag und nur nach schriftlicher Einwilligung der betroffenen Patientinnen und Patienten, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter oder der von ihnen für die Gesundheitssorge bevollmächtigten Personen Identitätsdaten übermitteln.
(3)Der Beirat ist nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vor einer Entscheidung über die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu beteiligen. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 anzuhören.
(4)Die schriftliche Einwilligung nach Absatz 2 ist dem klinischen Krebsregister von der antragstellenden Person oder Einrichtung mit dem Antrag auf Datenübermittlung vorzulegen. Ist die Patientin oder der Patient verstorben, ohne dass eine wirksame Einwilligung vorliegt, ist eine Einwilligung der oder des nächsten Angehörigen von der antragstellenden Person oder Einrichtung vorzulegen. Als nächste Angehörige gelten in dieser Reihenfolge:
  1. Ehegatten und Lebenspartner,
  2. volljährige Kinder,
  3. Eltern,
  4. volljährige Geschwister. Das klinische Krebsregister kann die Einwilligung auf Antrag auch selbst einholen, wenn die antragstellende Person oder Einrichtung den damit verbundenen Aufwand erstattet. Sollen die Daten länger als zwei Jahre gespeichert werden, ist die einwilligende Person durch die antragstellende Person oder Einrichtung oder in dem Fall des Satzes 4 durch das klinische Krebsregister bereits bei Einholung der Einwilligung darauf hinzuweisen.
(5)Die nach Absatz 1 oder Absatz 2 übermittelten Daten dürfen von der antragstellenden Person oder Einrichtung nur für den im Antrag angegebenen Zweck verarbeitet werden. Eine Übermittlung der Daten an Dritte ist unzulässig. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens der Versorgungsforschung nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit seinem Abschluss. Das klinische Krebsregister ist umgehend über die erfolgte Löschung zu unterrichten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 293 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004DE5NN00000000041 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KlKrebsRegBE%2FBBStVtr_BE_Artikel_32

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.