Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Einrichtung und den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 12. April 2016 Artikel 38 Geltungsdauer und Beendigung
(1)Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2)Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren, frühestens aber zum 31. Dezember 2022, ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung nach Satz 2 soll mit einer angemessenen Frist erklärt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Satz 4 gilt auch für die Aufhebung dieses Staatsvertrages.
(3)Soweit nicht etwas anderes von den vertragschließenden Ländern mit der Alleingesellschafterin vereinbart wird, hat die GmbH bei Wirksamwerden der Kündigung oder bei Aufhebung dieses Staatsvertrages die von beiden Ländern bereitgestellten Investitionsmittel für die Erst- und Wiederbeschaffung sowie die Ergänzung von Anlagegütern gemäß der jeweils geleisteten Anteile zu erstatten. Die Pflicht zur Erstattung mindert sich entsprechend dem Umfang der abgelaufenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anlagegüter. Sie besteht nur bis zur jeweiligen Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter.
(4)Die bei Wirksamwerden der Kündigung oder bei Aufhebung dieses Staatsvertrages im klinischen Krebsregister gespeicherten Daten werden nach Maßgabe der folgenden Regelungen einem Land oder beiden Ländern zugewiesen und an die dort für den Vollzug des § 65c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständige Behörde oder, sofern und solange eine solche noch nicht eingerichtet ist, an eine von dem jeweiligen Land benannte öffentliche Stelle übermittelt:
- Daten, die Patientinnen und Patienten betreffen, deren letzter im klinischen Krebsregister verzeichneter Hauptwohnsitz oder Behandlungsort im Land Berlin liegt, werden dem Land Berlin zugewiesen.
- Daten, die Patientinnen und Patienten betreffen, deren letzter im klinischen Krebsregister verzeichneter Hauptwohnsitz oder Behandlungsort im Land Brandenburg liegt, werden dem Land Brandenburg zugewiesen.
- Daten, die Patientinnen und Patienten betreffen, die dem klinischen Krebsregister allein aufgrund des Hauptwohnsitzes vorliegen und deren Hauptwohnsitz wegen Umzuges im Zeitpunkt der Zuweisung der Daten in keinem der Einzugsgebiete nach Artikel 1 Absatz 2 mehr liegt und die bis dahin noch nicht an das für ihren neuen Hauptwohnsitz zuständige klinische Krebsregister nach Artikel 30 übermittelt wurden, werden dem Land zugewiesen, in dem ihr letzter im klinischen Krebsregister verzeichneter Hauptwohnsitz in einem der Einzugsgebiete nach Artikel 1 Absatz 2 lag.
(5)Kopien der nach Absatz 4 zugewiesenen und übermittelten Daten und Datensätze sind nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich im klinischen Krebsregister zu löschen und zu vernichten. Die Öffentlichkeit ist über die Übermittlung, die genaue Bezeichnung und Anschrift der Datenempfänger sowie die Löschung und Vernichtung der Daten und Datensätze in angemessener Weise zu informieren. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 293 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004DE5NN00000000050 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KlKrebsRegBE%2FBBStVtr_BE_Artikel_38