Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Gesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an versorgungsberechtigte Personen Vom 15. November 2022 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet al
Gesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an versorgungsberechtigte Personen vom
- November 2022 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an versorgungsberechtigte Personen vom
- November 2022 27.11.2022 § 1 - Anspruchsberechtigte Personen 27.11.2022 § 2 - Höhe der Energiepreispauschale 27.11.2022 § 3 - Auszahlung 27.11.2022 § 4 - Ausschlusstatbestände 27.11.2022 § 5 - Versorgungsrechtliche Auswirkungen 27.11.2022 § 1 Anspruchsberechtigte Personen Personen, die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom
- Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
- November 2022 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, oder nach Maßgabe des Senatorengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 2000 (GVBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- November 2022 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, beziehen, wird eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt, wenn am
- September 2022
- ihr Anspruch auf Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag, Witwen- oder Witwergeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz oder dem Senatorengesetz bestand und
- sie ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hatten und
- kein Ausschlusstatbestand nach § 4 vorliegt.
§ 1
§ 2 Höhe der Energiepreispauschale Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.
§ 2
§ 3 Auszahlung Die Auszahlung erfolgt durch die die Versorgungsbezüge im Sinne des § 1 zahlende Stelle gemeinsam mit den Versorgungsbezügen für den übernächsten Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ist die anspruchsberechtigte Person verstorben, erfolgt die Auszahlung an die Erben.
§ 3§ 4 Ausschlusstatbestände
(1)Sofern eine versorgungsberechtigte Person nach § 1 mehrere Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Landesbeamtenversorgungsgesetzes oder des Senatorengesetzes erhält, wird ihr die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz nur einmal gezahlt. Dabei geht der Anspruch auf die Energiepreispauschale aus dem neueren Versorgungsbezug dem Anspruch aus dem früheren Versorgungsbezug vor.
(2)Eine Energiepreispauschale nach diesem Gesetz wird nicht gewährt, wenn eine versorgungsberechtigte Person im Sinne des § 1 1. eine Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder 2. für die Versteuerung der Versorgungsbezüge in die Steuerklasse 6 eingereiht ist und
- a)Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Absatz 7 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes bezieht oder
- b)nach § 54 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes oder § 20 des Senatorengesetzes anzurechnende Versorgungsbezüge bezieht, oder 3. bereits eine Energiepreispauschale nach den §§ 112 bis 122 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem die Versorgungsbezüge gewährenden Dienstherrn erhalten hat oder erhält.
§ 4§ 5 Versorgungsrechtliche Auswirkungen
(1)Die Energiepreispauschale ist kein Versorgungsbezug im Sinne von § 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und bei den Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach Abschnitt VII des Landesbeamtenversorgungsgesetzes nicht zu berücksichtigen.
(2)Eine im Zusammenhang mit dem Bezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Energiepreispauschale gilt nicht als Rente im Sinne von § 55 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.
§ 5