Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Gropiusstadt“ im Bezirk Neukölln von Berlin vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Gropiusstadt“ Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte mit einer Linie eingegrenzte Gebiet „Gropiusstadt“ im Bezirk Neukölln von Berlin. Es umfasst das Gelände zwischen Ortsteilgrenze Britz/Gropiusstadt, Johannisthaler Chaussee, Neukölln-Mittenwalder Eisenbahn, Kölner Damm, Neukölln-Mittenwalder Eisenbahn, westlicher Grenze des Rudower Wäldchens, Wildmeisterdamm, Fritz-Erler-Allee, Lipschitzallee, südlicher und westlicher Grundstücksgrenze Hirtsieferzeile 34-38, westlicher Grundstücksgrenze Hirtsieferzeile 28, Hirtsieferzeile, Goldammerstraße, Lipschitzallee, Ortsteilgrenze Buckow/Gropiusstadt, südlicher Grundstücksgrenze Goldammerstraße 30/32, Goldammerstraße, Fritz-Erler-Allee, Johannisthaler Chaussee, Ortsteilgrenze Buckow/Gropiusstadt, Zadekstraße, Imbuschweg, Otto-Wels-Ring, Juchaczweg, nördlicher Grundstücksgrenze Juchaczweg 22/Kormoranweg 61/67, Kormoranweg und Fritz-Erler-Allee im Bezirk Neukölln. Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 1).
§ 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Gropiusstadt“ Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung dient.
§ 3 Zuständigkeit Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Neukölln von Berlin.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs des Erhaltungsgebiets „Gropiusstadt“ gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.
GB bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Neukölln von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.