Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Britz“ im Bezirk Neukölln von Berlin vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets „Britz“ Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte mit einer Linie eingegrenzte Gebiet „Britz“ im Bezirk Neukölln von Berlin. Es umfasst das Gelände zwischen der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze Talberger Straße 1/9 B, der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze Paster-Behrens-Straße 52/60, 64/86, Parchimer Allee, Buschkrugallee, Grüner Weg, der östlichen und südwestlichen Grundstücksgrenze Grüner Weg 94/98 / Gutschmidtstraße 7/13, Gutschmidtstraße, der westlichen Grundstücksgrenze Gutschmidtstraße 106/110A, der westlichen und östlichen Grundstücksgrenze Martin-Wagner-Ring 1/1B, 3/11D, der nördlichen Grundstücksgrenze Martin-Wagner-Ring 13/25 D, der nördlichen Grundstücksgrenze Wesenberger Ring 13, der nördlichen Grenze des Flurstücks 7/46 der Flur 223, dem Verbindungsweg über den Britz-Buckow-Rudow-Grünzug, der nördlichen Grundstücksgrenze Fritz-Reuter-Allee 142/164, Fritz-Reuter-Allee, ausgenommen die Grundstücke Gielower Straße 41-50, Parchimer Allee 73 A-V, Parchimer Allee 77A-T, Parchimer Allee 81A-R, Parchimer Allee 85A-Q, Parchimer Allee 89A-O, Talberger Straße 4/12R, ausgenommen die Flurstücke 80, 116, 130, 152 der Flur 223 und Flurstücke 36 und 63 der Flur 223, ausgenommen die Grundstücke Gielower Straße 10A/20H, Malchiner Straße 79/117, Krischanweg 41-48H, 50A-G, 56/72 im Bezirk Neukölln. Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 1).
§ 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet „Britz“ Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung dient.
§ 3 Zuständigkeit Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Neukölln von Berlin.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs des Erhaltungsgebiets „Britz“ gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.
GB bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Neukölln von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 7 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.