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M/PhPrIAbkÄndAbk BE Landesnorm Berlin Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und

Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen Vom

  1. Juni 1993 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom
  2. Juni 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom
  3. Juni 1993 01.08.1994 Eingangsformel 01.08.1994 Artikel I - Beitritt 01.08.1994 Artikel II - Finanzierungsregelung 01.08.1994 Artikel III - Inkrafttreten 01.08.1994 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, folgendes Abkommen: zur Einzelansicht Eingangsformel Artikel I Beitritt Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (neue Länder) treten dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom
  4. Oktober 1970, geändert durch Abkommen vom
  5. Mai 1974 und vom
  6. Oktober 1982, bei. zur Einzelansicht Artikel I Artikel II Finanzierungsregelung Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Art. 11 Abs. 1 und 2 des Abkommens bestimmte Aufteilung des anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarfs des Instituts folgende Regelung: Der Finanzbedarf für das Institut wird von den alten Ländern einschließlich Berlin (Gebietsteil West) nach Art. 11 Abs. 2 des Abkommens getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder einschließlich Berlin (Gebietsteil Ost) an der Grundfinanzierung des Instituts erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Finanzbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen. zur Einzelansicht Artikel II Artikel III Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird. zur Einzelansicht Artikel III

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.