Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Freistellung von ehrenamtlich Engagierten in den Freiwilligen Feuerwehren und im Katastrophenschutz vom 26.3./4.4.2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Freistellung von ehrenamtlich Engagierten in den Freiwilligen Feuerwehren und im Katastrophenschutz vom 26.3./4.4.2019 11.09.2019 Eingangsformel 11.09.2019 Artikel 1 - Anerkennung von Vorschriften 11.09.2019 Artikel 2 - Erstattung 11.09.2019 Artikel 3 - Kündigung 11.09.2019 Artikel 4 - Ratifikation, Inkrafttreten 11.09.2019 Das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, und das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen folgenden Staatsvertrag: Präambel Die Länder Berlin und Brandenburg bilden für viele Menschen einen gemeinsamen Lebens- und Arbeitsraum und sie sind Partner für eine länderübergreifende Zusammenarbeit. Die Länder Berlin und Brandenburg sind deshalb übereingekommen, die landesgrenzüberschreitende Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für ehrenamtlich Engagierte in den Freiwilligen Feuerwehren und im Katastrophenschutz zur Teilnahme an Einsätzen und behördlich angeordneten Übungen durch den nachfolgenden Staatsvertrag zu regeln:
Eingangsformel Artikel 1 Anerkennung von Vorschriften
Artikel 2 Erstattung Die Erstattung weitergewährten Arbeitsentgelts richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem die oder der ehrenamtlich Engagierte das Ehrenamt ausübt.
Artikel 3 Kündigung Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Artikel 4 Ratifikation, Inkrafttreten Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. * Fußnoten *) Entsprechend der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2019 (GVBl. S. 727) tritt der Staatsvertrag am 11.09.2019 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.