Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung - BaSchMV) Vom 29. März 2022 § 2 Maskenpflicht (1) I
n Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5, und 12 des Infektionsschutzgesetzes besteht Maskenpflicht
- für Besucherinnen und Besucher,
- für Patientinnen und Patienten sowie ihre Begleitpersonen, jeweils sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen und
- für Beschäftigte bei der unmittelbaren Versorgung von Patientinnen und Patienten, auch im Freien. Für Beschäftigte gilt, unbeschadet des Satzes 1 Nummer 3, die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Schwerstkranke und Sterbende.
(2)In Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen
- für Besucherinnen und Besucher,
- für Bewohnerinnen und Bewohner, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,
- für die in den Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen innerhalb der Einrichtung und in der Häuslichkeit von Pflegebedürftigen. Keine Maskenpflicht besteht im Zimmer der Bewohnerin oder des Bewohners, wenn alle Anwesenden geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung sind, oder es sich um Personen handelt, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske sind auch schwerstkranke und sterbende sowie chronisch verwirrte Bewohnerinnen und Bewohner, Gäste von teilstationären Pflegeeinrichtungen und alle Bewohnerinnen und Bewohner während der Einnahme der Mahlzeiten, sofern sie sich an ihrem Sitzplatz aufhalten. Es steht den Einrichtungen und Unternehmen frei, für tagesstrukturierende Veranstaltungen eine Abstandsregelung für die teilnehmenden Bewohnenden und eine Belüftungsregelung für die davon betroffenen Räumlichkeiten festzulegen; in diesem Fall besteht im Rahmen der tagesstrukturierenden Veranstaltungen keine Maskenpflicht für die Bewohnenden.
(3)Es besteht Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste; für das Kontroll- und Servicepersonal und für das Fahr- und Steuerpersonal, soweit bei diesem tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, gilt die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
(4)Es besteht Maskenpflicht in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes. Das Nähere regeln die Einrichtungen in eigener Verantwortung.
(5)Werden in Einrichtungen nach den Absätzen 1, 2 oder 4 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom
- Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom
- September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, erbracht, besteht abweichend von den Absätzen 1, 2 oder 4 für Bewohnerinnen und Bewohner mit Behinderungen innerhalb dieser Einrichtungen keine Maskenpflicht. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 BaSchMV, vom 23.06.2022, gültig ab 30.06.2022 bis 30.09.2022 § 2 BaSchMV, vom 31.05.2022, gültig ab 03.06.2022 bis 29.06.2022 § 2 BaSchMV, vom 26.04.2022, gültig ab 28.04.2022 bis 02.06.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 139 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E09NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaBasisV_BE_!_2