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§ 2 BaSchMV Landesnorm Berlin - Maskenpflicht Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung - BaSchMV) Vom 29. März 2022 § 2 Maskenpflicht (1) I

n Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5, und 12 des Infektionsschutzgesetzes besteht Maskenpflicht

  1. für Besucherinnen und Besucher,
  2. für Patientinnen und Patienten sowie ihre Begleitpersonen, jeweils sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen und
  3. für Beschäftigte bei der unmittelbaren Versorgung von Patientinnen und Patienten, auch im Freien. Für Beschäftigte gilt, unbeschadet des Satzes 1 Nummer 3, die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Schwerstkranke und Sterbende.

(2)In Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht die Pflicht, eine Atemschutzmaske im Sinne von § 1 Absatz 2 (FFP2-Maske oder vergleichbar) zu tragen
  1. für die dort tätigen Personen innerhalb der Einrichtung und in der Häuslichkeit von Pflegebedürftigen bei körpernahen Tätigkeiten oder auf Wunsch der Pflegebedürftigen sowie
  2. für Besucherinnen und Besucher. Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Zimmern von Schwerstkranken und Sterbenden sowie für die Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten mit Angehörigen in deren Bewohnerzimmer.
(3)Es besteht Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste; für das Kontroll- und Servicepersonal und für das Fahr- und Steuerpersonal, soweit bei diesem tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, gilt die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
(4)Es besteht Maskenpflicht in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes. Das Nähere regeln die Einrichtungen in eigener Verantwortung.
(5)Werden in Einrichtungen nach den Absätzen 1, 2 oder 4 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom
  1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom
  2. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, erbracht, besteht abweichend von den Absätzen 1, 2 oder 4 für Bewohnerinnen und Bewohner mit Behinderungen innerhalb dieser Einrichtungen keine Maskenpflicht. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 BaSchMV, vom 23.06.2022, gültig ab 30.06.2022 bis 30.09.2022 § 2 BaSchMV, vom 26.04.2022, gültig ab 28.04.2022 bis 02.06.2022 § 2 BaSchMV, vom 29.03.2022, gültig ab 01.04.2022 bis 27.04.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 139 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E09NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaBasisV_BE_!_2

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