(2)In Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht die Verpflichtung zum Nachweis der Testung, oder die Testmöglichkeit in der Einrichtung oder dem Unternehmen zu nutzen 1. für die Besucherinnen und Besucher bei Zutritt, 2. für die Bewohnerinnen und Bewohner
- a)in vollstationären Einrichtungen der Pflege mindestens einmal wöchentlich und
- b)in der teilstationären Pflege bei Zutritt an jedem Besuchstag, 3. für in den Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen, wobei
- a)für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung die Testung mindestens zweimal pro Kalenderwoche erfolgen muss und auch durch Antigen-Tests ohne Überwachung erfolgen kann,
- b)für nicht geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung die Testung bei Zutritt an jedem Tag des Arbeitseinsatzes erfolgen muss. Die Einrichtungen und Unternehmen im Sinne von Satz 1 haben vor Ort Testmöglichkeiten für die Testungen nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für die erforderlichen Testungen für Besuchende von Schwerstkranken und Sterbenden zu außerordentlichen Zeiten. Abweichend von § 3 Absatz 1 ist in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 2 der Einsatz von Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung, deren Durchführung durch die hierfür von der Einrichtung oder dem Unternehmen bestimmten Personen überwacht wird, zulässig. Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht auch für geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 BaSchMV, vom 31.05.2022, gültig ab 03.06.2022 bis 30.09.2022 § 4 BaSchMV, vom 26.04.2022, gültig ab 28.04.2022 bis 06.05.2022 § 4 BaSchMV, vom 29.03.2022, gültig ab 01.04.2022 bis 27.04.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 139 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E09NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaBasisV_BE_!_4