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§ 2 TempelhErhV BE Landesnorm Berlin - Gegenstand der Verordnung Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen im Bezirk Tempelhof, Ortsteil Lichten

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen im Bezirk Tempelhof, Ortsteil Lichtenrade Vom 26. Juni 1995 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen im Bezirk Tempelhof, Ortsteil Lichtenrade vom

  1. Juni 1995 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen im Bezirk Tempelhof, Ortsteil Lichtenrade vom
  2. Juni 1995 16.07.1995 Eingangsformel 16.07.1995 § 1 - Geltungsbereich 16.07.1995 § 2 - Gegenstand der Verordnung 16.07.1995 § 3 - Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften 16.07.1995 § 4 - Inkrafttreten 16.07.1995 Anlage 16.07.1995 Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
  3. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253/GVBl. 1987 S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
  4. November 1994 (BGBl. I S. 3486), in Verbindung mit § 18 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom
  5. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom
  6. Juli 1994 (GVBl. S. 241), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für die Grundstücke Alt-Lichtenrade 76, 80, 82, 84, Groß-Ziethener Straße 31, 33 und Grundbuch von Lichtenrade Blatt 6778 sowie für eine Teilfläche des Grundstücks Alt-Lichtenrade 78 (Flurstück 5/350), im Bezirk Tempelhof, Ortsteil Lichtenrade. Die Verordnung gilt für das durch eine durchbrochene Linie eingegrenzte Gebiet, das in der beiliegenden Karte im Maßstab 1 : 5 000 bezeichnet ist. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 1

§ 2 Gegenstand der Verordnung Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 2§ 3 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
  1. eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres,
  2. Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 4

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.