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§ 2 ERVJustizV Landesnorm Berlin - Form der Einreichung Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (ERVJustizV) vo

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (ERVJustizV) *) Vom 27. Dezember 2006 § 2 Form der Einreichung (1) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elek

tronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts. Die Kommunikationswege zu den elektronischen Poststellen werden auf der Internetseite www.berlin.de/erv veröffentlicht.

(2)Ist für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben und liegt kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Handelsgesetzbuches vor, so sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73), eIDAS-Verordnung, zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nr. 2 bekannt gegeben.
(3)Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
  1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
  2. Unicode,
  3. Microsoft RTF (Rich Text Format),
  4. Adobe PDF (Portable Document Format),
  5. XML (Extensible Markup Language),
  6. TIFF (Tag Image File Format),
  7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden.
(4)Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 3 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument selbst beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.
(5)Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 kodiert sein. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 ERVJustizV, vom 09.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 31.12.2017 Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1183 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E15NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=ElektRvJV_BE_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.