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§ 3 BlnPflASchulV Landesnorm Berlin - Qualifikation der Lehrkräfte Berliner Verordnung zur Anerkennung von Pflegeschulen und weiteren Ausbildungs- und

Berliner Verordnung zur Anerkennung von Pflegeschulen und weiteren Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen in der Pflegeausbildung (Berliner Pflegeausbildungs- und Schulverordnung - BlnPflASchulV) Vom 11. Januar 2020 § 3 Qualifikation der Lehrkräfte

(1)Die Lehrkräfte müssen 1. die Anforderungen des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes erfüllen, 2. für den theoretischen Unterricht im Rahmen ihrer Hochschulausbildung mindestens 180 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) in den Studiengängen
  1. a)Fach- und Bezugswissenschaften mit 100 Leistungspunkten verteilt auf Bachelor- und Masterniveau,
  2. b)Bildungswissenschaften mit 60 Leistungspunkten verteilt auf Bachelor- und Masterniveau, davon 30 Leistungspunkte in der Berufsfelddidaktik und allgemeinen Didaktik und
  3. c)Praktika in der Lehre mit 20 Leistungspunkten nachweisen sowie 3. die Erlaubnis haben, eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen
  4. a)Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
  5. b)Krankenschwester oder Krankenpfleger,
  6. c)Altenpflegerin oder Altenpfleger,
  7. d)Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- oder Kinderkrankenpfleger,
  8. e)Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger oder
  9. f)Pflegefachfrau oder Pflegefachmann. Sofern ein Drittel aller Lehrkräfte der Schule, mindestens aber zwei, die Erlaubnis haben, eine der Berufsbezeichnungen nach Satz 1 zu führen, kann auch eine andere vergleichbar für den Einsatz fachlich geeignete Qualifikation nachgewiesen werden.
(2)Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 gilt bis zum
  1. Dezember 2024 als erfüllt, wenn ein Bachelor- oder vergleichbarer Hochschulabschluss in einem Studiengang nach Absatz 1 Nummer 1 nachgewiesen wird. Zum
  2. Januar 2025 müssen Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht neben einem Hochschulabschluss nach Satz 1 ein Hochschulstudium, insbesondere in einer pflegepädagogischen Fachrichtung auf Master- oder vergleichbarem Niveau im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes beginnen und bis zum
  3. Dezember 2029 erfolgreich abschließen.
(3)Die Lehrkräfte müssen sich jährlich mindestens 16 Stunden in ihrem Beruf als Lehrkraft fortbilden. Die Fortbildungsnachweise sind von der Schule zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4)Die Übergangsregelungen des § 65 Absatz 4 Nummer 2 bis 4 des Pflegeberufegesetzes bleiben unberührt. Gleiches gilt für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung gegenüber einer Lehrkraft erteilten Auflage.
(5)Erfüllt eine Lehrkraft einzelne Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 nicht oder nicht im vollem Umfang, können in begründeten Einzelfällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse an der Deckung eines bestehenden Bedarfs an schulischer Ausbildung in der Pflege nach dem Pflegeberufegesetz es erfordert, auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 15 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E18NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=PflASchulAnerkV_BE_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.