Berliner Verordnung zur Anerkennung von Pflegeschulen und weiteren Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen in der Pflegeausbildung (Berliner Pflegeausbildungs- und Schulverordnung - BlnPflASchulV) Vom 11. Januar 2020 § 6 Praktische Ausbildung
(1)Einrichtungen der praktischen Ausbildung sind geeignet, wenn 1. sie sicherstellen, dass während der Durchführung der strukturierten Praxisanleitung in der Regel höchstens zwei Schülerinnen oder Schüler zeitgleich angeleitet werden, 2. der Pflege- und Betreuungsbedarf und die Anzahl der zu versorgenden Personen geeignet und ausreichend sind, damit die Schülerin oder der Schüler die im Ausbildungsplan nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes sowie den von den kooperierenden Pflegeschulen curricular festgelegten Praxisaufgaben durchgeführt werden können und die Schülerin oder der Schüler überwiegend pflegerische Tätigkeiten wahrnimmt, 3. die Anzahl der Pflegefachkräfte und der Schülerin oder dem Schüler in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ein angemessenes Verhältnis besteht
- a)in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, wenn über den Dienstplan sichergestellt ist, dass zeitgleich mit der Schülerin oder dem Schüler eine Pflegefachkraft oder eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter als Ansprechperson schnell erreichbar vor Ort zur Verfügung steht,
- b)in der häuslichen Pflege, wenn die Schülerin oder der Schüler in den beiden ersten Ausbildungsdritteln stets begleitet wird. Die Begleitung hat in der Regel durch eine Pflegefachkraft zu erfolgen. Im Umfang von 20 Prozent der praktischen Einsatzzeit der jeweiligen Ausbildungsstation kann die Schülerin oder der Schüler durch eine langjährig erfahrene Pflegehilfskraft begleitet werden, sofern sichergestellt ist, dass eine Pflegefachkraft für Rückfragen zur Verfügung steht. Im letzten Ausbildungsdrittel kann die Schülerin oder der Schüler in Einzelfällen selbstständig Aufgaben ohne Begleitung wahrnehmen, sofern sichergestellt ist, dass eine Pflegefachkraft für Rückfragen zur Verfügung steht.
(2)In den Bereichen der pädiatrischen Versorgung sind Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung im Sinne von § 7 Absatz 2, Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes geeignet, wenn sie Ausbildungsinhalte und Kompetenzen nach den Anlagen 2 und 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vermitteln. Geeignet sind neben den Einrichtungen der pädiatrischen Krankenhausabteilungen und -stationen, insbesondere die folgenden Einrichtungen und Dienste im Bereich der Kuration, Prävention, Palliation und Gesundheitsförderung von Kindern und Jugendlichen:
- weitere Krankenhausabteilungen und -stationen,
- Geburtshilfeeinrichtungen und Wochenstationen,
- pädiatrische Facharztpraxen,
- ambulante Krankenpflegedienste, die in der Kinderkrankenpflege tätig sind und der tatsächliche Pflege- und Betreuungsbedarf sowie die Anzahl der zu versorgenden Kinder und Jugendlichen ausreichend ist, so dass die Schülerin oder der Schüler während ihres oder seines Einsatzes vollzeitumfänglich in diesem Bereich eingesetzt werden kann,
- ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen für beatmungspflichtige Kinder und Jugendliche,
- ambulante und stationäre Einrichtungen der Eingliederungs- und Behindertenhilfe für Kinder und Jugendliche mit Pflegebedarf,
- ambulante und stationäre Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche,
- Einrichtungen für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche,
- in Schulen, soweit diese eine Schulgesundheitsfachkraft vorhalten und die Schülerin oder der Schüler ausschließlich im Aufgabenbereich der Schulgesundheitsfachkraft tätig ist,
- Sozialpädiatrische Zentren,
- Kinderhospize,
- Kinder- und Jugendpsychiatrien sowie
- Förder- und Inklusionsschulen, sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3)In den Bereichen der allgemein-, geronto-, Kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sind Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung im Sinne von § 7 Absatz 2, Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes geeignet, wenn sie Ausbildungsinhalte und Kompetenzen nach der Anlage 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vermitteln. Geeignet sind insbesondere folgende Einrichtungen:
- psychiatrische Kliniken,
- gerontopsychiatrische Einrichtungen,
- Kinder- und Jugendpsychiatrien,
- forensische Jugendpsychiatrien,
- forensische Kliniken,
- stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke oder Suchtkranke,
- Werkstätten für psychisch erkrankte Menschen,
- gemeinschaftliche Wohnformen für psychisch erkrankte Menschen oder Suchtkranke,
- psychiatrische Institutsambulanzen,
- psychiatrische Krisendienste,
- psychiatrische häusliche Krankenpflege,
- stationsäquivalente psychiatrische Behandlungsteams sowie
- Kontakt- und Beratungsstellen, sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 15 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E18NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=PflASchulAnerkV_BE_!_6