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§ 5 BIGG Landesnorm Berlin - Aufsichtsrat Gesetz über das Berliner Institut für Gesundheitsforschung (BIG-Gesetz - BIGG) vom 9. April 2015 gültig ab:

Gesetz über das Berliner Institut für Gesundheitsforschung (BIG-Gesetz - BIGG) Vom 9. April 2015 § 5 Aufsichtsrat (1) Mitglieder des Aufsichtsrats sind 1. drei Vertreter oder Vertreterinnen des Landes

Berlin,

  1. drei Vertreter oder Vertreterinnen des Bundes,
  2. ein gemeinsamer Vertreter oder eine gemeinsame Vertreterin der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin,
  3. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Helmholtz-Gemeinschaft e.V.,
  4. ein Mitglied des BIG aus der Charité,
  5. ein Mitglied des BIG aus dem MDC,
  6. vier externe Experten oder Expertinnen,
  7. der oder die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats.

(2)An den Sitzungen des Aufsichtsrats nehmen mit Rede- und Antragsrecht teil
  1. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Gesamtpersonalrats der Charité,
  2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung des MDC,
  3. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung des BIG,
  4. die Frauenvertreterin des BIG oder des MDC oder die Frauenbeauftragte der Charité, die sich kalenderjährlich abwechseln.
(3)Es werden benannt
  1. die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 vom Senat von Berlin,
  2. die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 von dem für Forschung zuständigen Bundesministerium,
  3. das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam von den Hochschulleitungen der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin,
  4. das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 4 von der Helmholtz-Gemeinschaft e.V.,
  5. das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 5 vom Fakultätsrat der Charité,
  6. das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 6 vom Aufsichtsrat des MDC,
  7. die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 7 von einer Findungskommission, die das für Forschung zuständige Bundesministerium und die für Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung unter Mitwirkung von Vertretern oder Vertreterinnen der Aufsichtsorgane der Gliedkörperschaften bilden.
(4)Der Senat von Berlin bestellt die Mitglieder des Aufsichtsrats im Einvernehmen mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium. Die Dauer der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre; bei den Mitgliedern nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7 ist nur eine einmalige Wiederbestellung möglich. Aufsichtsratsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 können von den für die Benennung jeweils zuständigen Stellen jederzeit abberufen werden. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt.
(5)Der oder die Aufsichtsratsvorsitzende und seine oder ihre Stellvertretung werden aus der Mitte des Aufsichtsrats gewählt.
(6)Der Aufsichtsrat überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung des Vorstands. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand. Er kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte verlangen. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Bestimmung des Prüfers oder der Prüferin zur Prüfung des Jahresabschlusses im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin,
  2. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands,
  3. Auswahl, Bestellung und Abberufung des oder der Vorstandsvorsitzenden,
  4. Auswahl, Bestellung und Abberufung des administrativen Vorstandsmitglieds,
  5. Auswahl und Bestellung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats,
  6. Beschluss der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats,
  7. Beschluss der Satzung zur Regelung der Grundordnung und weiterer Satzungen des BIG. Der Aufsichtsrat ist ferner zuständig für die Entscheidung über die Zustimmung in den in § 6 Absatz 10 genannten Fällen. In der Satzung zur Regelung der Grundordnung kann auch für Entscheidungen des Vorstands in anderen Angelegenheiten bestimmt werden, dass sie der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen und für deren Wirksamkeit zusätzlich die Zustimmung jeweils des Vertreters oder der Vertreterin des Landes Berlin im Aufsichtsrat, der oder die hierzu von der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung ermächtigt worden ist, und des Vertreters oder der Vertreterin des Bundes im Aufsichtsrat, der oder die hierzu von dem für Forschung zuständigen Bundesministerium ermächtigt worden ist, erforderlich ist.
(7)Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Kann der Aufsichtsrat mangels Beschlussfähigkeit nicht entscheiden, so ist er binnen 14 Tagen erneut einzuberufen. In diesem Fall ist er ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. In der Satzung zur Regelung der Grundordnung werden für die Mitglieder des Aufsichtsrats die Stimmrechtsübertragung sowie die Möglichkeit von Stimmbotschaften geregelt.
(8)Beschlussfassungen sind mit Einverständnis aller Aufsichtsratsmitglieder auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufverfahren zulässig. Näheres regelt der Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2015, 70 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E1DNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BIGG_BE_!_5

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