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§ 6 BIGG Landesnorm Berlin - Vorstand Gesetz über das Berliner Institut für Gesundheitsforschung (BIG-Gesetz - BIGG) vom 9. April 2015 gültig ab: 23.0

Gesetz über das Berliner Institut für Gesundheitsforschung (BIG-Gesetz - BIGG) Vom 9. April 2015 § 6 Vorstand (1) Mitglieder des Vorstands sind 1. der oder die hauptamtliche Vorstandsvorsitzende des B

IG,

  1. das hauptamtliche administrative Vorstandsmitglied,
  2. der oder die Vorstandsvorsitzende der Charité,
  3. der Dekan oder die Dekanin der Medizinischen Fakultät Charité - Universitätsmedizin Berlin (Medizinische Fakultät),
  4. der oder die Vorstandsvorsitzende des MDC.

(2)Der Vorstand leitet das BIG und nimmt dessen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Aufstellung der strategischen Forschungs- und Integrationsplanung sowie Aufstellung eines jährlichen Umsetzungsplans für das Forschungsprogramm mit den geplanten Berufungen, Großinvestitionen und auszurufenden Forschungsfördermaßnahmen,
  2. Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,
  3. Aufstellung des Jahresabschlusses,
  4. Ausarbeitung der Satzung zur Regelung der Grundordnung und anderer Satzungen des BIG,
  5. Beschluss der Geschäftsordnung des Vorstands,
  6. jährliche Aufstellung eines nachrichtlichen, konsolidierten Wirtschaftsplans des BIG nach § 12 Absatz 6 (Gesamtwirtschaftsplan),
  7. Entscheidung über die Bildung, Änderung und Auflösung von Forschungseinheiten,
  8. Vorschläge zur Planung gemeinsamer Berufungsverfahren,
  9. Entscheidungen in gemeinsamen Berufungsverfahren,
  10. Vorschlag zur Besetzung des Wissenschaftlichen Beirats.
(3)Der oder die hauptamtliche Vorstandsvorsitzende leitet die Arbeit des Vorstands. Er oder sie vertritt das BIG nach außen und übt das Hausrecht aus.
(4)Zum oder zur hauptamtlichen Vorstandsvorsitzenden kann bestellt werden, wer auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen Tätigkeit in Wissenschaft, Wirtschaft oder im Gesundheitswesen erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist und insbesondere die translationale Forschung international angemessen vertreten kann. Er oder sie wird vom Aufsichtsrat für in der Regel fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Der Vorschlag zur Bestellung des oder der Vorstandsvorsitzenden bedarf des Einvernehmens mit der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung und mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium.
(5)Das hauptamtliche administrative Vorstandsmitglied ist der oder die Beauftragte für den Haushalt.
(6)Zum hauptamtlichen administrativen Vorstandsmitglied kann bestellt werden, wer über kaufmännischen und juristischen Sachverstand und einschlägige Berufserfahrung verfügt. Das administrative Vorstandsmitglied wird vom Aufsichtsrat für in der Regel fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Der Vorschlag zur Bestellung des administrativen Vorstandsmitglieds bedarf des Einvernehmens mit der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung und mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium.
(7)Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung des Anstellungsvertrages mit den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern ist der Vertreter oder die Vertreterin des Bundes im Aufsichtsrat, der oder die hierzu von dem für Forschung zuständigen Bundesministerium ermächtigt worden ist; er oder sie bedarf hierfür jeweils des Einvernehmens des Vertreters oder der Vertreterin des Landes Berlin im Aufsichtsrat, der oder die hierzu von der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung ermächtigt worden ist. Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder ist der oder die Aufsichtsratsvorsitzende. Die Aufgaben der Personalstelle können auf die für Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung übertragen werden.
(8)Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat und in eiligen Fällen vorab dem oder der Aufsichtsratsvorsitzenden über alle wichtigen Vorgänge Bericht zu erstatten und dem Aufsichtsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskünfte zu erteilen.
(9)Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorstandsvorsitzenden. In der Satzung zur Regelung der Grundordnung wird die Stimmrechtsübertragung geregelt. Mit Einverständnis aller Vorstandsmitglieder sind Beschlussfassungen auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufverfahren zulässig. Das Nähere regelt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung.
(10)Abweichend von Absatz 9 bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands bei folgenden Entscheidungen:
  1. Aufstellung der strategischen Forschungs- und Integrationsplanung sowie des jährlichen Umsetzungsplans,
  2. Entscheidungen über die Bildung, Änderung und Auflösung von Forschungseinheiten,
  3. Aufstellung des Wirtschaftsplans,
  4. Aufstellung des Jahresabschlusses,
  5. Vorschläge zur Planung gemeinsamer Berufungsverfahren,
  6. Entscheidungen in gemeinsamen Berufungsverfahren,
  7. Beschluss der Geschäftsordnung. In der Satzung zur Regelung der Grundordnung kann auch für die Entscheidung in anderen Angelegenheiten bestimmt werden, dass sie der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 5 und 7 ist zusätzlich die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich; für die Wirksamkeit dieser Entscheidungen ist auch die Zustimmung jeweils des Vertreters oder der Vertreterin des Landes Berlin im Aufsichtsrat, das hierzu von der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung ermächtigt worden ist, und des Vertreters oder der Vertreterin des Bundes im Aufsichtsrat, das hierzu von dem für Forschung zuständigen Bundesministerium ermächtigt worden ist, erforderlich.
(11)Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder des BIG einen Forschungsrat berufen, der als Beratungsgremium den Vorstand in allen forschungsrelevanten Angelegenheiten berät. Näheres regelt die Satzung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2015, 70 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E1DNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BIGG_BE_!_6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.