Landeskrankenhausgesetz (LKG) in der Fassung vom 1. März 2001 § 4 Krankenhausplan, Investitionsprogramme und Jahresbauprogramm
(1)Der Krankenhausplan und die Investitionsprogramme nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), werden vom Senat aufgestellt und fortgeschrieben. Der Senat stellt außerdem jährlich für das folgende Kalenderjahr ein Investitionsprogramm (Jahresbauprogramm) auf. Krankenhausplan, Investitionsprogramme und Jahresbauprogramm werden dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis gebracht und öffentlich ausgelegt; Ort und Zeit der Auslegung werden im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann in unvorhergesehenen und unabweisbaren Ausnahmefällen
- innerhalb der im Krankenhausplan vorgesehenen Gesamtbettenzahl zur Anpassung an einen im Einzelnen veränderten Bedarf Abweichungen von der für ein Krankenhaus ermittelten Bettenzahl,
- Abweichungen vom Jahresbauprogramm nach Anhören des betroffenen Krankenhauses zulassen.
(2)Der Krankenhausplan weist den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine bedarfsgerechte, humane, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser insbesondere nach Standorten, Fachrichtungen einschließlich Schwerpunktbildung und Bettenzahl aus. In den Krankenhausplan werden auch die Universitätsklinika der Universitäten in Berlin einbezogen. Forschung und Lehre werden dabei angemessen berücksichtigt. Weiterhin werden die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und die Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes nach Stand und vorgesehener Entwicklung mit Umfang der Ausbildungsplätze und Wohneinrichtungen aufgenommen; die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann in unvorhergesehenen und unabweisbaren Ausnahmefällen in Anpassung an einen im Einzelnen veränderten Bedarf Abweichungen vom Umfang der Ausbildungsplätze und Wohneinrichtungen nach Anhören der betroffenen Krankenhäuser zulassen. Ferner soll der Krankenhausplan die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Krankenhäuser, auch durch Zusammenarbeit und Aufgabenteilung untereinander, die Versorgung sicherstellen können. Nicht in den Krankenhausplan aufgenommene Krankenhäuser werden nachrichtlich in einer Anlage zum Krankenhausplan aufgeführt.
(3)Hat ein Krankenhaus im Land Berlin auch für die Versorgung der Bevölkerung des Landes Brandenburg wesentliche Bedeutung, so wird die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abgestimmt.
(4)Die Investitionsprogramme werden für den Zeitraum der Finanzplanung auf der Grundlage des Krankenhausplans aufgestellt. Sie weisen den voraussichtlichen Bedarf an Finanzierungsmitteln für Fördertatbestände nach § 9 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus.
(5)Das Jahresbauprogramm weist den jährlichen Bedarf an Finanzierungsmitteln der Fördertatbestände nach § 9 Abs. 1 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus.
(6)Für die Aufstellung der Investitionsprogramme nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom
- Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1999 (BGBl. I S. 2657), gelten die Vorschriften der Absätze 1, 4 und 5 entsprechend.
(7)Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan werden durch Bescheid festgestellt. Das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 110 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E1FNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KHG_BE_!_4