Landeskrankenhausgesetz (LKG) in der Fassung vom 1. März 2001 § 7 Einzelförderung
(1)Investitionskosten, die entstehen für
- die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Betrieb des Krankenhauses notwendigen Wirtschaftsgütern (ohne Verbrauchsgüter),
- die Erst- und Wiederbeschaffung von Anlagegütern in Krankenhäusern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als fünfzehn Jahren (mittel- und langfristige Anlagegüter), soweit diese nicht aus der Jahrespauschale nach § 8 Abs. 1 zu finanzieren sind,
- den wesentlichen Ergänzungsbedarf kurzfristiger Anlagegüter werden auf Antrag einzeln gefördert (Einzelförderung). Förderfähig nach Satz 1 sind auch alle baulichen Maßnahmen, die in einem ursächlichen, insbesondere baulich-technischen oder funktionalen Zusammenhang mit einer der Einzelförderung unterliegenden Investition nach Nummer 1 oder 2 stehen oder Voraussetzung für die Durchführung einer solchen Investition sind oder im Rahmen eines abgestimmten Gesamtplanungsprozesses auf der Grundlage einer durchgeführten Zielplanung in mehreren Teilschritten zur Sanierung eines Krankenhauses oder Teilen eines Krankenhauses führen.
(2)Bei Investitionen nach Absatz 1 bringt das Krankenhaus zur Mitfinanzierung der Einrichtung und Ausstattung entsprechend den geprüften Bauplanungsunterlagen ein
- unter Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten weiterhin verwendungsfähige Anlagegüter,
- pauschale Fördermittel für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern, soweit diese nicht pflegesatzfähig sind,
- Zinserträge aus angelegten pauschalen Fördermitteln,
- Verkaufserlöse aus für das Krankenhaus nicht mehr zweckentsprechend verwendbaren, aus Pauschalmitteln nach § 8 finanzierten Anlagegütern.
(3)Die Einzelförderung kann im Einvernehmen mit dem Krankenhaus durch Festbetrag erfolgen. Im Rahmen einer Festbetragsförderung können bis zu einer Grenze von 3 067 752 € der Einzelförderung unterliegende Investitionen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 zusammengefasst werden. Der Festbetrag ist so zu bemessen, dass er eine Verwirklichung der Investitionen nach den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit und Sparsamkeit ermöglicht. Darüber hinaus kann nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbart werden.
(4)Anstelle der Einzelförderung von Investitionskosten nach Absatz 1 durch Zuschuss wird
- der Schuldendienst von Darlehen nach § 2 Nr. 3 Buchst. b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder
- ein Ausgleich für Kapitalkosten nach § 2 Nr. 3 Buchst. d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gewährt, soweit Darlehen oder Eigenmittel mit Einwilligung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung eingesetzt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 110 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E1FNN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KHG_BE_!_7