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§ 15 LKG Landesnorm Berlin - Rückforderung von Fördermitteln, Erhebung von Zinsen Landeskrankenhausgesetz (LKG) in der Fassung vom 1. März 2001 gültig

Landeskrankenhausgesetz (LKG) in der Fassung vom 1. März 2001 § 15 Rückforderung von Fördermitteln, Erhebung von Zinsen

(1)Die Fördermittel sind zurückzuerstatten, wenn das Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt; die Rückforderung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer dieser Anlagegüter. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem Krankenhaus aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich wird; bei teilweiser Förderung ist die Verpflichtung entsprechend anteilig begrenzt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes ihre Aufgaben nach dem Krankenhausplan ganz oder teilweise nicht mehr erfüllen.
(2)Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan ausscheidet oder eine Umstellung auf andere Aufgaben nach § 13 Abs. 4 erfolgt.
(3)Werden geförderte Anlagegüter vor Ablauf ihrer durchschnittlichen Nutzungsdauer aus vom Fördermittelempfänger zu vertretenden Gründen nicht mehr für Krankenhauszwecke genutzt, so können Erträge zurückgefordert werden, die aus einer Verwertung der Anlagegüter erzielt worden sind oder zumutbar hätten erzielt werden können.
(4)Fördermittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn
  1. sie entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 verwendet werden, insbesondere auch bei Verstoß gegen die Vergabevorschriften,
  2. mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer dem Empfänger der Fördermittel gesetzten Frist erfüllt oder die Fördermittel entgegen sonstigen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides verwendet werden,
  3. nach der Gewährung von Leistungen nach § 13 die Einstellung des Betriebs des Krankenhauses oder die Umstellung auf andere Aufgaben nicht erfolgt.
  4. das Krankenhaus Fördermittel aus der Einzelförderung nach § 7 nicht in einem Zeitraum von drei Monaten nach Erhalt ordnungsgemäß für fällige Zahlungen im Rahmen des Förderzwecks verwendet und eine Rückzahlung an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung in einer anschließenden Frist von 14 Tagen nicht erfolgt,
  5. der Verwendungsnachweis nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig vorgelegt wird,
  6. sich aus den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofes von Berlin nach § 5 Abs. 5 ergibt, dass sie entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 verwendet wurden.
(5)Zahlt das Krankenhaus nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Rückforderungsbescheides, so kommt es in Verzug. Es hat während des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
(6)Fördermittel, die aus einem vom Krankenhaus zu vertretenden Grund entgegen den Regelungen dieses Gesetzes verwendet werden, sind in jedem Fall unverzüglich zurückzuzahlen. Sie sind vom Zeitpunkt des Tages ihrer Auszahlung an in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Satz 2 gilt entsprechend auch für Rückforderungen nach Absatz 4 Nr. 4 und für Rückforderungen von endgültig nicht verwendeten Fördermitteln. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2001, 110 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E1FNN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=KHG_BE_!_15

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