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§ 2 MuSchVO Landesnorm Berlin Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Mutterschutzverordnung - MuSchVO) in der Fassung vom 3. November 1999 g

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Mutterschutzverordnung - MuSchVO) in der Fassung vom 3. November 1999 § 2 (1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit schweren körper

lichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist. Dies gilt besonders

  1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1;
  2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muss, soweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft täglich vier Stunden überschreitet;
  3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muss;
  4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art, mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb;
  5. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft;
  6. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo;
  7. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen, ausgesetzt ist;
  8. für die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst (Außendienst), im Strafvollzugsdienst (Gefangenenaufsichtsdienst) oder im Justizwachtmeisterdienst (Sicherungs- und Vorführdienst);
  9. für die Tätigkeit im Gerichtsvollzieherdienst (Vollstreckungshandlungen im Außendienst) oder im Vollstreckungsdienst der Finanzämter (Außendienst);
  10. für die Tätigkeit auf Infektionsstationen oder für Arbeiten, bei denen ständig oder überwiegend mit infektiösem Material umzugehen ist.

(2)Lehrerinnen und Beamtinnen in Kindergärten, Horten und ähnlichen Einrichtungen dürfen vom Beginn des sechsten Monats der Schwangerschaft an nicht mehr Unterricht erteilen oder in Kindergärten, Horten und ähnlichen Einrichtungen tätig sein, es sei denn, dass sie sich hierzu ausdrücklich bereiterklärt haben und nach dem Ergebnis einer Bewertung der Arbeitsbedingungen durch die Dienstbehörde eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Beamtin und ihr Kind ausgeschlossen ist; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Satz 1 gilt sinngemäß für Beamtinnen im Außendienst und Krankenpflegedienst. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 MuSchVO, vom 03.11.1999, gültig ab 15.12.1999 bis 19.12.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1999, 665 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E30NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=MuSchBV_BE_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.