Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz
) in der Fassung vom 4. September 1978 *) § 4a
(1)Die Kammern sind ermächtigt, die Berufsausübung sowie die Berufspflichten der Kammerangehörigen und der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 nicht den Kammern angehörenden Berufsangehörigen in Berufsordnungen zu regeln. Zu deren Berufspflichten gehört es insbesondere,
- den Beruf gewissenhaft auszuüben sowie sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten,
- bei Vorliegen von Beschwerden über die nicht gewissenhafte Berufsausübung Auskunft zu erteilen, soweit sie sich bei Erteilung der Auskunft nicht einer straf- oder berufsrechtlichen Verfolgung aussetzen würden oder die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst tätigen Kammerangehörigen und der Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 nicht entgegensteht,
- über in Ausübung ihres Berufs gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen, soweit sie als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in eigener Praxis tätig sind,
- grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen, soweit sie als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in eigener Praxis tätig sind,
- als Arzt eine Organentnahme bei einem Lebenden erst durchzuführen, nachdem eine Lebendspendekommission nach § 4d oder nach Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ihr Gutachten erstattet hat und
- im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf besondere Risiken für Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung von Kindern zu achten und, soweit dies erforderlich ist, auf Schutz-und Unterstützungsmaßnahmen hinzuwirken; sie arbeiten hierzu insbesondere mit anderen Berufen des Jugend-, Gesundheits- und Sozialwesens und den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und des Jugendamtes zusammen.
(2)Die Praxisinhaber haben bei Aufgabe ihrer Praxis dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 gefertigten Aufzeichnungen und sonstigen Patientenunterlagen nach den Vorschriften der Schweigepflicht und des Datenschutzes untergebracht und nur für Berechtigte zugänglich gemacht werden. Kommen die Praxisinhaber dieser Pflicht nicht nach, ist die zuständige Kammer im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung befugt, die Unterlagen zu verwahren und zu verwalten oder durch Dritte verwahren und verwalten zu lassen. Die Kammern können zu diesem Zweck auch gemeinsame Einrichtungen errichten oder nutzen.
(3)Die Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst bleibt auch beim Führen von Facharzt- oder Gebietsbezeichnungen, Schwerpunkt- oder Teilgebietsbezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen bestehen. In den Berufsordnungen ist die Möglichkeit vorzusehen, daß auf Antrag von dieser Verpflichtung ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann. Eine Befreiung darf nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderung, außergewöhnlicher familiärer Belastung oder Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, erteilt werden.
(4)Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere über
- die Ausübung des Berufs in eigener Praxis oder in Einrichtungen, die der ambulanten Behandlung dienen,
- die Einhaltung der Schweigepflicht,
- sonstige für die Berufsausübung geltende Rechtsvorschriften,
- das kollegiale Verhalten der Berufsangehörigen untereinander,
- die Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen,
- die Teilnahme am Notfalldienst,
- die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
- das Führen von Berufsbezeichnungen, akademischen Graden und Titeln,
- die Praxis- und Apothekenankündigung,
- die Praxis- und Apothekeneinrichtung,
- die Durchführung von Sprechstunden der Angehörigen der Ärzte-, Tierärzte- oder Zahnärztekammer oder der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie die Öffnungszeiten von Apotheken,
- die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,
- die Weitergabe von Patientendateien an Praxisnachfolger,
- die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
- das Verbot oder die Beschränkung der Werbung,
- die Verordnung und Empfehlung von Arzneimitteln, Heil- oder Hilfsmitteln,
- das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
- die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern,
- die Beratungspflicht durch Ethikkommissionen und
- die Ausbildung von Mitarbeitern.
(5)Die Ausübung ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Tätigkeit oder psychotherapeutischer Tätigkeit von Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten außerhalb des Krankenhauses einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten oder der Tierkliniken ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
- Dezember 2006, S. 36) entgegensteht. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Leistungen oder psychotherapeutische Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten anbieten oder erbringen. Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom
- Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1937 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E33NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%84uaKammerG_BE_!_4a