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§ 4c ÄuaKammerG BE Landesnorm Berlin Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen

Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz

) in der Fassung vom 4. September 1978 *) § 4c

(1)Bei der Ärztekammer ist eine Ethikkommission als unselbständige Einrichtung zu errichten, die die Aufgabe hat, die Kammermitglieder sowie die Organe der Kammer zu ethischen und rechtlichen Fragestellungen in der Medizin nach gesetzlichen Vorgaben sowie bei biomedizinischen Forschungsvorhaben und Therapieversuchen am Menschen zu beraten und darüber ein schriftliches Votum abzugeben. Damit dient sie dem Schutz der Patienten sowie der Probanden, dem Schutz der Forschenden und der Vertrauensbildung gegenüber der notwendigen medizinischen Forschung. Der Ethikkommission gehören mindestens 15 Mitglieder, höchstens jedoch 50 Mitglieder an, von denen mehr als die Hälfte Ärzte sein sollen. Außer Ärzten, unter denen sich Vertreter der medizinischen Forschung und der Pharmakologie befinden sollen, gehören zu den Mitgliedern Vertreter der Fachberufe im Gesundheitswesen, insbesondere der Pflege, sowie der Geistes-, Rechts- und Sozialwissenschaften und auch Laien. Die Mitglieder werden von der Ärztekammer vorgeschlagen und nach Herstellung des Einvernehmens von der zuständigen Senatsverwaltung berufen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder der Ethikkommission unabhängig, an keinerlei Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet.
(2)Das Nähere ist in einer Satzung zu regeln, insbesondere
  1. die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Ethikkommission und die Organisation ihrer Arbeit,
  2. die Anforderungen an Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten ihrer Mitglieder,
  3. die Geschäftsführung,
  4. die Aufgaben des Vorsitzenden,
  5. das Verfahren,
  6. die Kosten des Verfahrens,
  7. die Entschädigung der Mitglieder und
  8. die Dauer der Berufung.
(3)An den medizinischen Fachbereichen oder Fakultäten der Universitäten können Ethikkommissionen errichtet werden. Deren Mitglieder werden von den jeweiligen Fachbereichen oder Fakultäten vorgeschlagen und nach Herstellung des Einvernehmens von der zuständigen Senatsverwaltung berufen. Die Satzungen für diese Kommissionen werden nach § 2 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), das zuletzt durch Artikel IX des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) geändert worden ist, erlassen. Im übrigen gelten die Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4)Bei der Zahnärzte-, der Tierärzte- und der Apothekerkammer sowie der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können ebenfalls Ethikkommissionen errichtet werden; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom
  2. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1937 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E33NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%84uaKammerG_BE_!_4c

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