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§ 4d ÄuaKammerG BE Landesnorm Berlin Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen

Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz

) in der Fassung vom 4. September 1978 *) § 4d

(1)Bei der Ärztekammer ist eine Kommission für die Erstattung der gutachtlichen Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes (Lebendspendekommission) als unselbständige Einrichtung zu errichten. Die Kommission besteht aus
  1. einem Arzt,
  2. einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und
  3. einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person. Für jedes Kommissionsmitglied wird mindestens ein Stellvertreter berufen.
(2)Die Ärztekammer wird ermächtigt, eine Vereinbarung mit der Landesärztekammer Brandenburg über die Bildung einer gemeinsamen Kommission nach Absatz 1 für die Länder Berlin und Brandenburg zu schließen. Darin sind insbesondere die Berufung der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden sowie die Festlegung des Kommissionssitzes zu regeln. Bei einer Vereinbarung nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass die Berufung der Mitglieder der gemeinsamen Kommission im Einvernehmen mit der die Staatsaufsicht über die Ärztekammer führenden Senatsverwaltung erfolgt und die maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes zur Bildung und Tätigkeit der Kommission beachtet werden.
(3)Als Mitglied der Kommission darf nicht berufen werden, wer
  1. als Arzt an der Entnahme oder Übertragung von Organen beteiligt ist,
  2. Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, oder
  3. aus sonstigen Gründen, insbesondere wegen Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit auf Grund einschlägiger Vorstrafen, Vermögensverfall, Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte, für die Wahrnehmung der Kommissionstätigkeit ungeeignet erscheint.
(4)die Mitglieder der Kommission und die Stellvertreter werden vom Vorstand der Ärztekammer im Einvernehmen mit der die Staatsaufsicht über die Ärztekammer führenden Senatsverwaltung für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Für ausgeschiedene Mitglieder und deren Stellvertreter sind für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglieder zu berufen.
(5)Lagen die Voraussetzungen für die Berufung nach den Absätzen 1 und 3 nicht vor, sind sie nachträglich weggefallen oder liegt sonst ein wichtiger Grund vor, so hat der Vorstand der Ärztekammer die entsprechende Person abzuberufen. Sind hinreichende Anhaltspunkte für eine Abberufung gegeben, so kann der Vorstand der Ärztekammer die Teilnahme an den Kommissionssitzungen vorläufig untersagen.
(6)Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder der Kommission unabhängig, unterliegen keinen Weisungen und sind nur ihrem Gewissen verpflichtet.
(7)Die Kommission wird auf Antrag der Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er von dem Organspender vor Eingang bei der Kommission unterschrieben worden ist, die übrigen Voraussetzungen nach § 8 des Transplantationsgesetzes vorliegen und dies durch die antragstellende Einrichtung bestätigt wird. Gegen die gutachtliche Stellungnahme sind Rechtsbehelfe nicht gegeben.
(8)Die Kommission soll den Organspender persönlich anhören. Sie kann Zeugen und Sachverständige sowie in begründeten Einzelfällen den Organempfänger anhören.
(9)Die Ärztekammer wird ermächtigt, das Nähere durch Satzung zu regeln, insbesondere
  1. die Geschäftsführung und die Organisation der Arbeit,
  2. die Wahl des Vorsitzenden und dessen Aufgaben,
  3. das Verfahren,
  4. die Kosten des Verfahrens und
  5. die Entschädigung der Mitglieder. Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom
  7. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1937 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E33NN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%84uaKammerG_BE_!_4d

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.