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§ 5a ÄuaKammerG BE Landesnorm Berlin Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen

Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz

) in der Fassung vom 4. September 1978 *) § 5a

(1)Die Kammern dürfen von ihren Mitgliedern und Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 folgende Daten in die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 aufnehmen und weiterverarbeiten:
  1. Namen
  2. akademische Grade und Titel
  3. Anschriften
  4. Geburtsdatum und -ort
  5. Geschlecht
  6. Staatsangehörigkeit
  7. Ausbildung
  8. Berufs- und Betriebserlaubnis sowie die ausstellende Behörde oder Stelle und deren Aufsichtsbehörde
  9. Weiter- und Fortbildung
  10. berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte
  11. Telekommunikationsanschlüsse
  12. Ort der letzten Berufsausübung
  13. Mitgliedstaat der rechtmäßigen Niederlassung
  14. Mitgliedschaft einschließlich zuvor oder gleichzeitig bestehender Mitgliedschaften in einer Kammer oder einer vergleichbaren Berufsorganisation
  15. Beitrags- und Gebührenpflicht
  16. Bank- und andere Inkassoverbindungen
  17. Tätigkeit in der Selbstverwaltung
  18. Berufsbildung und Prüfung des Fachpersonals
  19. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche Maßnahmen. Die Kammern dürfen die im Berufsverzeichnis geführten Daten insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind.
(2)Die Kammern dürfen außerdem von den Mitgliedern ihrer Versorgungseinrichtungen nach § 4 Abs. 2 für deren Zwecke folgende Daten verarbeiten:
  1. Namen und Geburtsdatum des Ehepartners oder Lebenspartners und der Kinder
  2. Beziehungen zu anderen Rentenversicherungsträgern.
(3)Die Kammern dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 von den Beschwerdeführern und anderen Antragstellern folgende Daten verarbeiten: 1. Namen 2. Anschriften 3. Telekommunikationsanschlüsse.
(4)Die Kammern dürfen im Rahmen ihrer Aufgabe als zuständige Stelle für die Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelfer sowie pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten nach dem Berufsbildungsgesetz vom
  1. August 1969 (BGBl. I S. 1112/GVBl. S. 1363), zuletzt geändert durch die Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom
  2. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
  3. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1135), von den beteiligten Personen folgende Daten verarbeiten:
  4. Namen
  5. Anschriften
  6. Geburtsdatum und -ort
  7. Geschlecht
  8. Staatsangehörigkeit
  9. Vorbildung
  10. Schulbesuch
  11. Ausbildungsstelle
  12. Ausbildungsverhältnis
  13. Prüfungen
  14. Gebühren.
(5)Die Kammern dürfen von Personen, die Leistungen aus Fürsorge- oder Versorgungseinrichtungen nach § 4 Abs. 2 beziehen, folgende Daten verarbeiten:
  1. Namen
  2. Anschriften
  3. Geburtsdatum
  4. Bankverbindung
  5. Leistungen
  6. Rentner-Krankenversicherung
  7. Pfändungen
  8. Ausbildungsverhältnisse der Kinder
  9. Bei Leistungen aus Fürsorgeeinrichtungen: Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
(6)Die Apothekerkammer Berlin darf von Auszubildenden gemäß § 3 der Approbationsordnung für Apotheker vom
  1. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489/GVBl. S. 1576), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Juni 1991 (BGBl. I S. 1343), folgende Daten verarbeiten:
  3. Namen
  4. Anschriften
  5. Telekommunikationsanschlüsse
  6. Geburtsdatum und -ort
  7. Geschlecht
  8. Staatsangehörigkeit
  9. Datum und Ort des
  10. Staatsexamens
  11. Ausbildungsstätten
  12. Ausbildungsverhältnis
  13. Unterrichtsveranstaltungen.
(7)Die Kammern dürfen von Personen, die von einem Kammerangehörigen beschäftigt werden, folgende Daten verarbeiten:
  1. Namen
  2. Anschriften
  3. Geburtsdatum und -ort
  4. Tätigkeitsbereich
  5. durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
  6. Ausbildungsweg.
(8)Die Kammern dürfen von Personen, zu denen sie zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kontakte herstellen, folgende Daten verarbeiten: 1. Namen 2. Anschriften 3. Funktion 4. Telekommunikationsanschlüsse.
(9)Die Kammern dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 und 9 erforderlichen Daten verarbeiten. Sie nutzen hierzu Einrichtungen und Hilfsmittel der Europäischen Kommission, insbesondere das Binnenmarktinformationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31), die durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom
  3. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.07.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG vom
  5. November 2009 (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 5a ÄuaKammerG BE, vom 15.12.2007, gültig ab 23.12.2007 bis 19.05.2016 Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom
  7. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1937 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E33NN00000000043 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%84uaKammerG_BE_!_5a

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