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§ 14 ÄuaKammerG BE Landesnorm Berlin Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen

Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz

) in der Fassung vom 4. September 1978 *) § 14

(1)Die Staatsaufsicht über die Kammern führt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats.
(2)Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerorgane einzuladen und zu hören.
(3)Jede Kammer hat der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
(4)Jede Kammer hat der Aufsichtsbehörde oder den von ihr bestimmten Stellen nach näherer Vereinbarung
  1. Abschriften des Berufsverzeichnisses zu übersenden und über Veränderungen laufend zu berichten,
  2. die für statistische Zwecke erforderlichen Angaben zu übermitteln,
  3. über die Verletzung von Berufspflichten zu unterrichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit des Mitgliedes oder des Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 hervorzurufen,
  4. über Erkrankungen und körperliche Einschränkungen von Mitgliedern und Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 zu unterrichten, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren befürchten lässt, und
  5. über Maßnahmen zu unterrichten, die sie auf Grund von Auskünften nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) ergriffen hat.
(5)Die Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen haben die Kammern über
  1. die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen,
  2. Meldungen der Erbringung von Dienstleistungen von Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und
  3. Informationen über Kammerangehörige und Berufsangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 , die ihr nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG zugehen und sich auf die Berufsausübung auswirken können, umgehend zu unterrichten und Auskunft zu erteilen. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 ÄuaKammerG BE, vom 09.05.2016, gültig ab 20.05.2016 bis 29.11.2018 Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom
  5. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1937 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E33NN00000000065 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%84uaKammerG_BE_!_14

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