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§ 29 ÄuaKammerG BE Landesnorm Berlin Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen

Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz

) in der Fassung vom 4. September 1978 *) § 29

(1)Ist der Vorstand der Kammer auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung der Auffassung, daß die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist, so beantragt er bei dem Berufsgericht unter Vorlage einer Anschuldigungsschrift und der Untersuchungsakten die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens.
(2)Ist der Vorstand der Kammer auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung der Auffassung, daß die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich ist, so hat er dies in einem mit Gründen versehenen Beschluß festzustellen. Dieser Beschluß ist dem Beschuldigten zuzustellen und der Aufsichtsbehörde nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen. In dem Beschluss kann eine Maßnahme nach § 29 a ausgesprochen werden.
(3)Kammerangehörige und Berufsangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen. Der Antrag ist an den Vorstand der Kammer zu richten, die über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens entscheidet. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat nach Zustellung schriftlich oder durch Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Berufsgerichts Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet das Berufsgericht durch Beschluß endgültig. Gibt das Berufsgericht der Beschwerde statt, so hat der Vorstand der Kammer das Untersuchungsverfahren einzuleiten.
(4)In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann sich die Kammer durch eine nicht dem Vorstand angehörige Person vertreten lassen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Diese Person kann auch ermächtigt werden, die Anschuldigungsschrift zu unterzeichnen. Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom
  2. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1937 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E33NN00000000094 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%84uaKammerG_BE_!_29

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