Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz
) in der Fassung vom 4. September 1978 *) § 29a
(1)Ist der Vorstand der Kammer der Ansicht, dass ein Kammerangehöriger oder ein Berufsangehöriger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 seine Berufspflichten verletzt hat, diese Verletzung jedoch nicht schwer wiegt oder die Schuld gering ist, so kann er eine Rüge aussprechen. Die Rüge kann mit einer Auflage verbunden werden, einen Geldbetrag bis zu 5 000 Euro an eine von der Kammer zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. § 17 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(2)Die Rüge erfolgt schriftlich. Sie ist zu begründen, zuzustellen und mit dem Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit zu versehen. Die Rüge ist der Aufsichtsbehörde zugleich nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen. § 17 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(3)Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Betroffenen eingeleitet ist. Abweichend von Satz 1 kann das Rügerecht in den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes und des § 69 Abs. 3 der Landesdisziplinarordnung in Verbindung mit § 24 dieses Gesetzes wieder ausgeübt werden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 3 entsprechend.
(4)Die Erteilung einer Rüge steht einem berufsgerichtlichen Verfahren wegen desselben Sachverhalts nicht entgegen. Jedoch kann nach Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Rüge die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur noch erfolgen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufsverfehlung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Die Rüge wird in dem berufsgerichtlichen Verfahren entweder mit anderweitiger Entscheidung des Berufsgerichts für gegenstandslos erklärt oder aufrechterhalten.
(5)Der Betroffene kann gegen die Rüge innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Einspruch beim Vorstand der Kammer einlegen. Der Vorstand entscheidet über die Abhilfe des Einspruchs. Hilft er dem Einspruch nicht ab, so teilt er dies unter Hinweis auf die Möglichkeit des berufsgerichtlichen Verfahrens mit. Der Betroffene kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 16 beantragen. Ein Untersuchungsverfahren nach § 26 Abs. 1 findet nicht statt. Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom
- Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1978, 1937 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E33NN00000000096 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=%C3%84uaKammerG_BE_!_29a