Vierte Verordnung zu Regelungen in Einrichtungen zur Pflege von pflegebedürftigen Menschen während der Covid-19-Pandemie (Vierte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung) Vom 22. Dezember 2021 § 12 Besuchskonzept
(1)Die Verantwortlichen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben im Rahmen ihres Schutz- und Hygienekonzeptes unter Beachtung des § 11 ein Besuchskonzept zu erstellen und den Bewohnenden sowie Angehörigen und Anderen mit berechtigtem Interesse zugänglich zu machen. Bei der Erarbeitung des Besuchskonzepts ist der Bewohnerbeirat nach § 13 des Wohnteilhabegesetzes zu beteiligen.
(2)Besuchende dürfen nur durch einen zentralen, kontrollierten Eingang in die vollstationäre Pflegeeinrichtung gelangen. Ihnen ist der Zugang nur unter den Voraussetzungen des § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes zu gewähren.
(3)Das Besuchskonzept darf folgende Besuchszeiten nicht unterschreiten: täglich von 10 Uhr bis 17 Uhr sowie an zwei Tagen ab 9 Uhr und bis 19 Uhr. Darüber hinaus soll es die Möglichkeit beinhalten, individuelle Besuchszeiten zu vereinbaren, und ein Konzept zur Testung von Besuchenden enthalten.
(4)Abweichend vom Besuchskonzept ist der Zutritt jederzeit zulässig
- von mit der Seelsorge betrauten Personen, Personen der Rechtspflege, insbesondere Richterinnen und Richtern, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten einer rechtlichen Betreuung oder einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung zur Erledigung unaufschiebbarer Rechtsgeschäfte oder persönlicher Anhörungen,
- von Personen zur Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten nach § 13 des Wohnteilhabegesetzes und der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung , insbesondere zur Durchführung von Bewohnerbeiratssitzungen, Sprechstunden und Wahlen nach §§ 18 und 22 sowie Abschnitt 2 der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung ,
- von Dienstleistern zur medizinisch-pflegerischen und medizinisch-gesundheitsförderlichen Versorgung, zur Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und zur weiteren, auch körpernahen Grundversorgung (zum Beispiel Fußpflege),
- von Personen zur Durchführung von Veranstaltungen und Angeboten nach § 8 und
- von Ehrenamtlichen, die innerhalb der Einrichtung Teilangebote durchführen. Die Testpflicht nach § 28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetz und die Möglichkeit der Versagung des Besuchs bei Verstößen gegen Hygienevorschriften nach § 11 Absatz 5 finden Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 CoronaVPflege6V BE, vom 11.03.2022, gültig ab 17.03.2022 bis 31.03.2022 § 12 CoronaVPflege6V BE, vom 13.01.2022, gültig ab 21.01.2022 bis 16.03.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 1374 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E38NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=CoronaVPflege6V_BE_!_12