Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Gesetz zur einmaligen Gewährung einer Corona-Sonderzahlung im Jahr 2022 (Corona-SZG 2022) Vom 7. Februar 2022 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als
Gesetz zur einmaligen Gewährung einer Corona-Sonderzahlung im Jahr 2022 (Corona-SZG 2022) vom
- Februar 2022 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur einmaligen Gewährung einer Corona-Sonderzahlung im Jahr 2022 (Corona-SZG 2022) vom
- Februar 2022 18.02.2022 § 1 18.02.2022 § 2 18.02.2022 § 3 18.02.2022 § 4 18.02.2022 § 5 18.02.2022 § 1 Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 wird den beamteten Dienstkräften, beamteten Dienstkräften auf Widerruf sowie Richterinnen und Richtern eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Sonderzahlung wird nur gewährt, wenn
- das Dienstverhältnis am
- November 2021 bestanden hat und
- mindestens an einem Tag zwischen dem
- Januar 2021 und dem
- November 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bestand.
§ 1
§ 2 Die Höhe der Sonderzahlung beträgt für die beamteten Dienstkräfte sowie Richterinnen und Richter 1 300 Euro, für die beamteten Dienstkräfte auf Widerruf 650 Euro. § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist, gilt entsprechend.
§ 2
§ 3 Die Sonderzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes oder der Länder gleich. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach § 42a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in Verbindung mit der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom
- Juli 2001 (GVBl. S. 290), die durch Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2020 (GVBl. S. 1479) geändert worden ist, die für herausragende besondere Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie gewährt worden sind, werden bei der Höhe der nach den §§ 1 und 2 zu gewährenden Sonderzahlung nicht angerechnet.
§ 3
§ 4 Die Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin und bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.
§ 4§ 5 Eine Sonderzahlung gemäß § 1 Satz 1 wird auch 1.
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren,
- Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern, die eine Unterhaltsbeihilfe erhalten und
- Teilnehmerinnen und Teilnehmern an dem schulpraktischen Teil eines Anpassungslehrgangs gemäß § 5 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin in der Fassung vom
- Mai 2016 (GVBl. S. 838), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, die ein Unterhaltsgeld erhalten, gewährt. Sie beträgt 650 Euro. § 1 Satz 2 sowie die §§ 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 5