Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Finanzverwaltung des Landes Berlin (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung - FÄZustVO) Vom 11. Dezember 2018 § 3 (1) Bei Verschmelzungen
, Aufspaltungen, Vermögensübertragungen (Vollübertragungen) und Formwechsel im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes vom
- Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, auf die die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, Anwendung finden, bleibt das bisher für den übertragenden oder formwechselnden Rechtsträger nach Maßgabe der Anlage zuständige Finanzamt weiterhin zuständig. Satz 1 gilt für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, sowie die vorhergehenden Besteuerungszeiträume und für diejenigen Steuern, auf die die steuerliche Rückwirkung gemäß § 2 des Umwandlungssteuergesetzes Anwendung findet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn a) beide Rechtsträger zu den in den Nummern 10.1, 11.1.1, 12.1 und 13.1 der Anlage genannten Steuerpflichtigen zählen, b) eine GmbH & Co. KG auf eine andere Personenhandelsgesellschaft verschmolzen wird, c) eine GmbH & Co. KG formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft oder eingetragene Genossenschaft umgewandelt wird oder eine Kapitalgesellschaft formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt wird. In diesen Fällen wird das nach Maßgabe der Anlage für den formgewechselten Rechtsträger („übernehmender Rechtsträger“) zuständige Finanzamt auch für den formwechselnden Rechtsträger („übertragender Rechtsträger“) zuständig.
(2)Ergibt sich die Zuständigkeit bei einer Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 nur für den übernehmenden Rechtsträger nach Maßgabe der Anlage, bleibt die bisherige Zuständigkeit für den übertragenden Rechtsträger auch nach der Umwandlung bestehen; örtliche Zuständigkeitsänderungen bleiben unberührt. Satz 1 gilt für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, sowie die vorhergehenden Besteuerungszeiträume und für diejenigen Steuern, auf die die steuerliche Rückwirkung gemäß § 2 des Umwandlungssteuergesetzes Anwendung findet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 2.
(3)War für den übertragenden Rechtsträger ein Finanzamt außerhalb Berlins zuständig und entsteht durch die Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 erstmalig die Zuständigkeit eines Berliner Finanzamts für die Besteuerung des übernehmenden Rechtsträgers, ist die Zuständigkeit desjenigen Berliner Finanzamts für Zwecke der Besteuerung des übertragenden Rechtsträgers gegeben, dessen Zuständigkeit bei unterstellter Ansiedlung des übertragenden Rechtsträgers in Berlin vor der Umwandlung gegeben gewesen wäre. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2018, 689 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E40NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FAZUstV_BE_!_3