Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG-) in der Fassung vom 28. September 2006 § 6 Landesbeirat für Menschen mit Behinderung (
1) Es wird ein Landesbeirat für Menschen mit Behinderung gebildet, der den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderung berühren, berät und unterstützt. Seine Amtsperiode beträgt fünf Jahre.
(2)Dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderung gehören als stimmberechtigte Mitglieder jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin von 15 rechtsfähigen gemeinnützigen Verbänden und Vereinen im Land Berlin an, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Unterstützung der Interessen behinderter Menschen durch Aufklärung und Beratung oder die Bekämpfung der Benachteiligung behinderter Menschen gehört. Der Landesbeirat muss nach der Zusammensetzung seiner stimmberechtigten Mitglieder die Menschen mit Behinderung in ihrer Gesamtheit auf Landesebene vertreten. Dem Landesbeirat gehören außerdem die folgenden acht nicht stimmberechtigten Mitglieder an:
- der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung,
- je ein Vertreter oder eine Vertreterin a) des Integrationsamtes, b) der Bezirke, c) der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit, d) der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, e) des Landessportbundes, f) der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen,
- die Hauptschwerbehindertenvertretung. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
(3)Die Beschlüsse des Landesbeirats sind unverzüglich dem oder der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung zur Kenntnis zu geben. Der Landesbeirat kann zu seinen Beschlüssen eine Stellungnahme des oder der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung fordern.
(4)Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.
(5)Bei dem oder der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung wird eine Geschäftsstelle des Landesbeirats gebildet. Der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung beruft die konstituierende Sitzung des Landesbeirats ein.
(6)Die Mitglieder des Landesbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der Verbände und Vereine beziehungsweise der zuständigen Dienststellen durch den Senat berufen. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 LGBG, vom 05.07.2021, gültig ab 16.07.2021 bis 06.10.2021 § 6 LGBG, vom 15.12.2010, gültig ab 29.12.2010 bis 15.07.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 957 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004E49NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=GlBerG_BE_!_6